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Bundesgerichtshof: Gründungsgesellschafter haften für Aufklärungsfehler der Vermittler Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Gründungsgesellschafter für die fehlerhafte Aufklärung durch Vermittler einstehen müssen. Klären diese den Kunden vor Abschluss der Anlage nicht ordnungsgemäß auf, so haften die Gründungsgesellschafter auf Schadensersatz. Hin und wieder scheint es erforderlich, dass der BGH schon längst geklärte Rechtsfragen nochmals thematisiert und seine Antwort wiederholt. Diesmal betraf es die Haftung von Gründungsgesellschaftern eine geschlossenen Fonds für falsche Informationen, wenn – wie es fast ausnahmslos vorkommt – die Anlage über Vermittler und Untervermittler vertrieben wird. Hier war eigentlich längst geklärt, dass Gründungsgesellschafter für eine fehlerhafte Aufklärung der Anleger vertraglich einzustehen haben. Und zwar für eigenes, als auch für fremdes Verschulden. Dies bereitet einigen Land- und Oberlandesgerichten aber offensichtlich weiterhin Probleme, weil Klagen – so wie in diesem Fall – abgewiesen werden, weil die Zurechnung des Verschuldens unter Verkennung der gesetzlichen Regelungen verneint wird.
Dabei ist es eigentlich ganz einfach: Der Gründungsgesellschafter ist vertraglich verpflichtet, den Anleger vor seinem Beitritt über alle wesentlichen Umstände aufzuklären. Diese Verpflichtung erfüllt er regelmäßig durch schriftliche Dokumente, die er unmittelbar selbst zu verantworten hat, wie z. B. den Emissionsprospekt. Sind diese schriftlichen Informationen schon fehlerhaft, so haftet der Gründungsgesellschafter schon aus eigenem Verschulden. Hinzu kommt dann noch, dass die Gründer nicht selbst mit den Anlegern in Kontakt treten, sondern die Vorteile einer Vertriebsorganisation für sich nutzen. Die Aufklärung nehmen die Gründunggesellschafter also nicht selbst vor, sondern haben zu diesem Zweck Dritte – die Vermittler – eingeschaltet. Diese Bequemlichkeit hat allerdings einen entscheidenden Nachteil. Denn in § 278 BGB ist schon seit mehr als 100 Jahren geregelt, dass derjenige, der sich zur Erfüllung seiner Pflichten eines Dritten bedient, auch für dessen Verschulden einzustehen hat. Mithin kommt es auch dann zu einer Haftung, wenn z. B. der Prospekt richtig ist, der Vermittler aber dennoch fehlerhafte Angaben im Zusammenhang mit der Anlage macht. Dies hat der BGH jetzt nochmals bestätigt, indem er z. B. ausführt:
„Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe von seinen Weisungen abweicht, solange sein Handeln noch im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben steht (....).“
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil ist richtig. Mal wieder hat der BGH an sich Banales erklären müssen. Die KANZLEI GÖDDECKE hat in der Vergangenheit allerdings auch immer wieder feststellen müssen, wie schwer sich die Gerichte teilweise damit tun, eine Haftung des „untätigen“ Vertragspartners zu begründen, der andere – hier die Vermittler – für sich arbeiten lässt. Dies ist umso erstaunlicher, als die Zurechnungsnorm des § 278 BGB vom ersten Semester an das Jurastudium begleitet. Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14. Mai 2012, Az. II ZR 69/12
03. Juli 2012 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius)
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