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Cinerenta Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG: Treuhänder muss Anleger über regelwidrige Auffälligkeiten bei Weichkosten informieren Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt für die Anleger Klarheit hinsichtlich der Provisionshöhe. Er muss erkennen können, welcher Kostenanteil auf die Eigenkapitaleinwerbung entfällt. Ansonsten haftet auch der Treuhänder auf Schadenersatz. Ein Anleger hatte sich an einem Cinerenta Medienfonds beteiligt, wie üblich nicht als Direktkommanditist, sondern über einen Treuhandkommanditisten (über einen Treuhänder). Prospektiert war eine Provision für die Eigenkapitalvermittlung von 7 % sowie ein Agio in Höhe von 5 %. Tatsächlich erhielt die Vertriebsgesellschaft, die IT GmbH, jedoch eine Provision von insgesamt 20 %. Der Treuhänder verteidigte sich mit dem Argument, die weiteren Provisionskosten wären im Prospekt unter „Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung“ ausgewiesen. Damit läge seiner Meinung nach ein Prospektfehler nicht vor.
Die Richter überzeugte dies nicht; übliche Werbemaßnahmen für die Eigenkapitalvermittlung müssten auch als solche ausgewiesen werden. Außerdem hätte der Treuhänder über eine personelle und kapitalmäßige Verflechtung aufklären müssen. Der Hauptgesellschafter des Vertriebsunternehmens war nämlich auch Mehrheitsgesellschafter der Komplementärin der Fondsgesellschaft. Damit lag die Gefahr einer Interessenkollision zu Lasten der Anleger auf der Hand.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Unter dem Wort „Werbung“ in einem Prospekt könnte man unbefangen auch die Einwerbung von Anlagekapital verstehen. Problematisch wird es jedoch dann, wenn der Prospekt in seinem Investitionsplan eine Position ausdrücklich als „Vertriebskosten“ ausweist. Denn dann geht der Anleger davon aus, dass es mit den dortigen Kosten für die Vermittlung sein Bewenden hat. Es dürfte damit immer schwerer werden, Vermittlungskosten zu verstecken. Falls man es trotzdem versucht, droht die Haftung.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22. April 2010, III ZR 318/08
05. August 2010 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
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