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MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Eindeutiges und Neues vom Insolvenzgericht – Wer soll das alles zurückzahlen?

Das eingenommene Geld der Anleger wurde für nicht genauer bezeichnete „graue Kosten“ ausgegeben, indirekte Verbindungen zur Göttinger Gruppe mit ihren stark kritisierten Kapitalanlagemodellen, nur eine „Büroadresse“ in Braunschweig und Verbindungen zu weiteren Insolvenzen sind Ergebnisse des „Streifzuges“ durch den Beschluss des Insolvenzgerichts. Ob diese Punke so den Tatsachen entsprechen, wird sich wohl erst im Laufe des Insolvenzverfahrens zeigen.

Für das Hamburger Gericht, das über den Insolvenzantrag zu befinden hatte, war die Sachlage anscheinend eindeutig, da es die Eröffnung des Verfahrens trotz des Protestes ganz ohne Anhörung der ehemaligen Verantwortlichen des MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG (= MSF) beschlossen hat; denn nur der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (= BaFin) eingesetzte Abwickler ist berechtigt gewesen, am 02. August 2005 den Antrag zu stellen.

 

Für das Gericht steht offensichtlich außerdem fest, dass in Braunschweig nur eine Büroadresse unterhalten wurde, jedoch dort keinerlei Personal beschäftigt war. Schwerwiegender als solche rein bürokratisch anmutenden Formalien ist allerdings wohl die Feststellung, dass Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorliege; so die auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützte Aussage des Eröffnungsbeschlusses vom 12. September 2005. Grundlage dafür sind auch die manigfaltigen Ansprüche der Anleger an „ihr“ Unternehmen MSF.

 

Die Höhe der bereits von Anlegern geleisteten Gelder beziffert die Entscheidung des Gerichts auf  € 43.420.586,07, von denen bereits zurück gezahlte € 787.962,14 abzuziehen sind. Unter Berücksichtigung noch weiterer Schulden werden Forderungen an das Unternehmen in Höhe von über € 49 Mio. gestellt. Als Vermögensbestandteile sind ungefähr € 5,3 Mio. vorhanden (davon € 5,2 Mio. in liquider Form). Da liegt Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit – selbst ohne Computer feststellbar – erkennbar auf der Hand.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Auch wenn die von der BaFin verfügte Schließung den Anlegern zunächst weh tun mag, hat sie ihre guten Seiten; denn die Rückzahlungspflicht des MSF wird festgeschrieben und der Anleger ist von weiteren Einzahlungen befreit. Dieses alles wohlgemerkt unter dem Gesichtspunkt, dass der verwaltungsgerichtliche Weg noch nicht zu Ende gegangen ist.

 

Ob die enttäuschten Anleger ihre Rechte ohne fremde Wegweisung vollends durchsetzen können, dürfte zweifelhaft sein.  Ein Großteil der Gelder gilt aus Sicht des Gerichts wahrscheinlich als „verschwunden“ und eine Vielzahl von Personen sind für dieses Desaster verantwortlich. Sie alle rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, wird für die meisten getäuschten Investoren anwaltlicher Mitwirkung bedürfen; denn für einige Ansprüche gilt eine kurze Verjährungsfrist von lediglich einem halben Jahr.

 

Fest steht angesichts der Zahlen wohl jetzt schon, dass es alleine mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle nicht getan sind wird.

 

Quelle: Insolvenzbeschluss des Amtsgericht Hamburg 67c IN 312/05

 

27. September 2005 (HG)

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