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MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Kanzlei gibt Kostenvorteile im Insolvenzverfahren an geschädigte Anleger weiter

Vier Wochen, nachdem die Insolvenz eröffnet worden ist, haben die Anleger Post vom Insolvenzverwalter erhalten. Sie stehen jetzt vor der Frage, wie sie sich verhalten sollen. Die Mandanten der Kanzlei Göddecke können zum einheitlichen Pauschaltarif ihre Forderung anmelden und sich auf der Gläubigerversammlung vertreten lassen.

Die Anleger des MSF erhielten in den letzten Tagen – für viele überraschend – Formulare vom Insolvenzverwalter und müssen jetzt ihre Forderung dort anmelden. Die Kanzlei Göddecke hatte bereits etwa eine Woche nach der Eröffnung des Verfahrens in der Projektegruppe MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Promi-Politiker-Pleite mit Millionen-Schaden zu befürchten? auf ihrer Internetsite auf die Probleme der Insolvenz des Fonds hingewiesen. Auch wenn es nicht unbedingt notwendig ist, dass sich die getäuschten Anleger durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, so kann es für den Einzelnen  durchaus ratsam sein, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Termin, die Forderung fristgerecht anzumelden, wird überwacht und die Interessen der Anleger sollen in dem „Gläubigerparlament“ durchgesetzt werden.

 

Die Kanzlei Göddecke hat sich entschlossen, den Kostenvorteil, den ein solches speziell insolvenzrechtliches „Massenverfahren“ mit sich bringt, an die vertretenen Mandanten weiter zu geben und bietet sowohl die Anmeldung als auch die Vertretung in der Gläubigerversammlung zum Pauschalpreis an; eine höhere Berechnung nach Gegenstandswerten – wie sonst üblich -  wird es in diesem Verfahren der Insolvenzanmeldung nicht geben.

 

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Die Kanzlei Göddecke empfiehlt auch denjenigen ihrer Mandanten, die rechtsschutzversichert sind, dieses Pauschalangebot anzunehmen, um nicht eventuell an anderer Stelle Nachteile bei der Kostenübernahme für teurere und notwendige Maßnahmen zu erleiden.

 

13. Oktober 2005 (HG)

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