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Schrottimmobilien: Schrottimmobilienbesitzer erhalten verbesserte Rechtsposition – Handeln von Treuhändern ist Banken zurechenbar Das Landgericht München hat ihm Rahmen eines „Schrottimmobilienfalles“ erklärt, dass auch das Handeln von Treuhändern der Bank zugerechnet werden kann. Für Anleger, die so genannte „Rundum-sorglos-Pakete“ gezeichnet und Treuhänder für die Kreditaufnahme eingeschaltet haben, bedeutet diese Entscheidung eine wesentliche Verbesserung ihrer Rechtslage. Der konkrete Vorteil: Auch Banken und nicht nur der Vertrieb kann zur Kasse gebeten werden. In der Masse dürften davon die Anleger der DBVI-Fonds besonders profitieren. Nach der seit dem Frühjahr 2006 geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Anleger sich von unrentablem Immobilienbesitz trennen und aus den Krediten der Banken flüchten, wenn u. a. ein „institutionelles Zusammenwirken“ zwischen dem Vertrieb der Kapitalanlage und der Bank vorliegt. Wurde allerdings der Kredit an den Anleger nicht von dem Vertriebsmitarbeiter unmittelbar vermittelt, sondern ein Treuhänder eingeschaltet, so haben die Banken im Regelfall versucht, sich darauf zurück zu ziehen, dass die neuere Rechtsprechung für solche Fälle nicht anwendbar sei.
Für die Münchner Richter ist die Rechtslage klar: die Aufspaltung in Vertrieb und Treuhänder soll für den enttäuschten Anleger nicht von Nachteil sein. Auch hier gilt: Der Kreditvertrag ist nicht auf Grund der Initiative des Kreditnehmers (= Anlegers) abgeschlossen worden. Dieser Entschluss, den Kredit bei einer bestimmten Bank aufzunehmen, die dann auch noch ständig (nahezu) sämtliche Anleger einer speziellen Kapitalanlage finanziert, kommt allein vom Treuhänder; der Anleger von sich aus ergreift keine Initiative zur Bank zu gehen. Aus diesem Grunde ist diese Situation der „Kreditvermittlung über den Treuhänder“ rechtlich genauso zu behandeln, als wenn der Vertrieb tätig wird.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Unabhängig vom Einzelfall hat das Urteil weit reichende Bedeutung. Mit der Aufspalterei in eine Vielzahl von Verträgen und Funktionsträger kann sich die finanzierende Bank nicht mehr verteidigen. Die KANZLEI GÖDDECKE rät allen Betroffenen von unrentablen und kreditfinanzierten Fondsbeteiligungen anwaltliche Beratung einzuholen. Denn schließlich kann ein rechtzeitig eingeholter Rat wesentlich günstiger sein, als eine Schrottbeteiligung über viele Jahre weiter zu finanzieren und später auf einem möglicherweise unverkäuflichem Objekt sitzen zu bleiben. Die KANZLEI GÖDDECKE bietet neben der persönlichen Rechtsberatung auch verschiedene Online-Möglichkeiten (www.rechtinfo-rat.de, www.rechtinfo-fon.de, www.schrottimmobilie-a.de).
Quelle: Landgericht München (LG München) Urteil vom 31. Mai 2007, Az 22 O 24028/04
04. Oktober 2007 (Hartmut Göddecke)
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Mandantenmagazin der Kanzlei Göddecke, Ausgabe 1|2007 - Brennpunkt Schrottimmobilien und Schrottfonds - |
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