Falsche Fahrtkosten als Steuerhinterziehung

Der Weg von zu Hause zur Arbeit ist lang. Einer Steuerpflichtigen kam er länger vor, als er sich in der Realität gestaltete. Mit 28 km wurde er von der kaufmännischen Angestellten in der Steuererklärung angegeben – bei der zufälligen Überprüfung durch einen Finanzbeamten stellte sich heraus, dass es nur 10 km waren.

Die Rückzahlung zu viel verlangter Werbekosten für geltend gemachte Fahrtkosten zwischen Heim und Arbeitsstelle über fast 10 Jahre verlangte das Finanzamt von der Angestellten. Sie hatte die Wegstrecke falsch angegeben. Für einen solch langen Zeitraum kann die Finanzbehörde die zu viel beanspruchten Beträge nur dann verlangen, wenn der Vorwurf einer Steuerstraftat erhoben werden kann.

 

Nach Ansicht des Richters hat die Steuerpflichtigte vorsätzlich die Formulare zur Steuererklärung in den Jahren von 1997 bis 2005 falsch ausgefüllt und sich damit eine zu hohe Erstattung von Werbungskosten zukommen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tat selbst strafrechtlich verfolgt wird, oder Straffreiheit eintritt, weil eine heilende Selbstanzeige erstattet worden ist.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Viele Steuersünder gehen davon aus, nur die letzten fünf steuerrelevanten Jahre zur Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt angeben zu müssen, um allen Ungemach entfliehen zu können. Für die strafrechtliche Seite des Verfahrens gilt dieser Grundsatz ungeschmälert. Allerdings wird die Kompetenz des Finanzamtes, weitere finanzielle Einschnitte bei dem Steuerpflichtigen geltend zu machen, nicht beschnitten; denn der Rückgriff kann ohne weiteres bis zu zehn Jahren erfolgen. Selbst bereits bestandskräftige Steuerbescheide können nachträglich noch geändert werden.

 

Ein Warnsignal für alle Betroffenen ist diese Entscheidung eines Finanzgerichts. Es gilt die Empfehlung, eine Selbstanzeige immer nur mit Hilfe eines steuerrechtlich und strafrechtlich versierten Beraters einzureichen. Er berücksichtigt dabei nicht nur objektive Gegebenheiten, sondern auch relevante subjektive Faktoren des Steuerpflichtigen, die möglicherweise eine günstige Wendung in dem Verfahren geben können.

 

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz) Urteil vom 29. März 2011, Az. 3 K 2635/08

 

25. Mai 2011 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke[*])

 

 

 



[*] Der Verfasser ist zugleich Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht