Neugierde des Finanzamtes gestoppt

Das Finanzamt kann auf eigene Faust Nachforschungen anstellen. Dabei ist es nicht nur auf Erkenntnisse aus dem Behördenapparat beschränkt, sondern kann auch Dritte um Hilfe bitten; allerdings mit gewissen Beschränkungen, wie der Bundesfinanzhof am 24.02.2010 entschied.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Außenprüfung) wollte der Kontrolleur des Finanzamtes Bankauszüge vom Steuerpflichtigen vorgelegt erhalten. Da er die Kontoauszüge nach einiger Zeit vernichtet hatte und nicht mehr besaß, wandte sich die Finanzbehörde an das Kreditinstitut unmittelbar und verlangte die Belege heraus.

 

Vergeblich, wie das oberste Finanzgericht entschied. Das Finanzamt hat zwar die Möglichkeit, sich selbstständige Kenntnis von gewissen Finanzvorgängen zu verschaffen – auch wenn keine Steuerstraftat im Raume steht – jedoch dürfen die Beamten nicht unbegrenzt schnüffeln. Benötigen sie nur gewisse (Detail-)Informationen, um einen Vorgang zu beurteilen, so haben sie nur das Recht, von der Bank eine Auskunft speziell zu den einzelnen noch nicht ausreichend aufgeklärten Fragen zu erhalten.

 

Die Vorlage von Kontoauszügen oder sonstigen Unterlagen ist nach Ansicht der Richter aus München nur dann erlaubt, wenn erteilte Auskünfte von Banken und anderen, die Informationen zu geben haben, nicht ausreichen. Das ist dann der Fall, wenn die Auskunft unzureichend ist oder sie möglicherweise nicht richtig sein könnte.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Signal aus dem Bundesfinanzhof aus München ist klar und eindeutig: Die Finanzbeamten dürfen nicht tiefer in die Privatsphäre eindringen als erforderlich. Eine Auskunft ist für den Steuerbürger weniger belastend, als die Vorlage von Urkunden, die regelmäßig vom Informationsgehalt mehr von der Persönlichkeit des Steuerpflichtigen preis gibt.

 

Quelle: Bundesfinanzhof (BFH), Urt. v. 24. Februar 2010, Az. II R 57/08

 

26. April 2010 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke