Strafbefreiende Selbstanzeige: Brüchige Brücke – oder: von Fehltritten ohne Fachberatung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell die Anforderungen an eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 A0) in seinem Urteil vom 20.05.2010 stark erhöht: Halbherzige Anzeigen, bloße Ankündigungen und zu spätes Agieren erweisen sich für Betroffene als unkalkulierbarer Bumerang und gefährden ganz elementar die Straffreiheit. Ohne ausführliche fachkundige Beratung ist eine Selbstanzeige mittlerweile schon mehr als nur ein abenteuerliches Unterfangen; der Genuss der Straffreiheit kann mit leichtfertigen falschen Angaben schnell „verspielt“ sein.

Als von der Steuerfahndung die Hausdurchsuchung bei dem Steuersünder und seinem Steuerberater durchgeführt wurde, war es letztlich zu spät für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Konkret ging es um den Verdacht der Steuerhinterziehung für die Jahre 2001 und 2002, da bei der Durchsuchung festgestellt wurde, dass auch in den davor liegenden Jahren 1999 und 2000 bei den Steuererklärungen geschummelt worden war.

 

Pech für den Steuersünder: denn der Steuerberater hatte zwar den Auftrag, die falschen Steuererklärungen der Jahre 1999 und 2000 zu korrigieren, war jedoch bis zum Zugriff der Ermittlungsbeamten nicht fertig geworden. Später fertigte er die „richtigen“ Steuererklärungen für den gesamten Zeitraum 1999 – 2002 und der Steuersünder bezahlte sämtliche rückständigen Steuern in Raten.

 

Die obersten Strafrichter setzten bei dieser Gelegenheit eindeutige Maßstäbe: (nachträgliche) Straffreiheit gibt es bei einer Steuerhinterziehung nur dann, wenn komplett „reiner Tisch“ gemacht wird, also alle falschen Handlungen, die die Steuern verkürzt haben, genannt und korrigiert werden.

 

Die Richter beim Bundesgerichtshof gaben einer bloßen teilweisen Selbstanzeige den Laufpass: Entweder vollständig alle Fakten ohne Ausnahmen nennen und die Straffreiheit im Nachherein gewinnen oder strafbar bleiben, wenn nur die Taten bekannt gegeben werden, die sowieso schon kurz vor der Entdeckung stehen. Der Sinn dieser besonderen Vorschrift über die Straffreiheit gebiete es, sie nur im „Ausnahmefall“ anzuwenden, wenn dem Fiskus wirklich alle Steuerquellen genannt werden, die ihm bislang verborgen waren oder die er hätte mit seinen – inzwischen verbesserten – Methoden hätte entdecken können.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige sind deutlich gestiegen. Halbherzige Mitteilungen oder nur die bloße Ankündigung führen statt zur Straffreiheit inzwischen zu umfangreichen Ermittlungen durch die Finanzämter (Straf- und Bußgeldstelle oder gar zu Maßnahmen durch die Steuerfahndung). Diese werden – auch auf Grund der Verschärfung des Steuerstrafrechts Ende 2008 – nunmehr eher als bisher zusätzlich die Staatsanwaltschaft einzuschalten haben, so dass nur eine vorherige fachkundige Beratung Sicherheit im Dickicht der Vorschriften bringt.

 

Gilt dieses schon, wenn nur eine Person in die Verstrickungen des Steuerstrafrechts eingetaucht ist, folgt daraus, dass es umso mehr erforderlich ist, sich anwaltlichen Rat zu holen, wenn es mehrere Beteiligte gibt, die einen Tatbeitrag geleistet haben oder zumindest davon wissen. Last – but not least: Es geht auch um die Haftung für die hinterzogene Steuerschuld: hier ist der Kreis der Verpflichteten sogar noch weiter gezogen, was wiederum ein Beleg für die Komplexität der Materie ist.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20. Mai 2010, Az. 1 StR 577/09

 

10. Juni 2010 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)