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Die Rechte als Aktionär – Mehr als bloße Aussicht auf Gewinn

Der Aktionär ist am Grundkapital einer Aktiengesellschaft prozentual beteiligt. Seine Beteiligung wird in Aktien verbrieft. Dabei gehen die Rechte des Aktionärs weit über eine bloße Gewinnaussicht hinaus. Die Rechte der Aktionäre werden im Aktiengesetz (AktG) sowie in der jeweiligen Satzung der Gesellschaft geregelt.

Wie bei der Grundform der Kapitalgesellschaft, dem Verein, hat der Aktionär Mitgliedsrechte. Für gewöhnlich werden diese Mitgliedsrechte in Verwaltungsrechte und Vermögensrechte unterteilt.

 

AKTIONÄR DARF BEI VERWALTUNGSFRAGEN MIT ENTSCHEIDEN

 

Wichtigstes Verwaltungsrecht ist das Recht des Aktionärs, an der Hauptversammlung der Gesellschaft teilzunehmen. Im Rahmen der Hauptversammlung kann der Aktionär unter anderem auch sein Auskunftsrecht wahrnehmen, d.h. er kann Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft stellen, soweit diese für die Beurteilung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich sind. Der Vorstand kann solche Auskünfte nur in gesetzlich bestimmten Fällen verweigern. Mit der Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) wurde den Aktiengesellschaften auch die Möglichkeit eröffnet, Online-Hauptversammlungen einzuführen. Ein weiteres wichtiges Aktionärsrecht ist die Möglichkeit der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen, wenn diese unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung ergangen sind.

 

DIVIDENDE AUF KAPITALBETEILIGUNG

 

Zu den Vermögensrechten des Aktionärs zählt primär sein Anspruch auf Gewinnbeteiligung, die Dividende. Ist der Aktionär mit Vorzugsaktien beteiligt, kann er eine höhere bzw. bevorzugte Dividendenausschüttung verlangen. Um den Aktionär bei einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft vor Verlust seines prozentualen Anteils am Grundkapital zu schützen (Verwässerungseffekt), wird ihm ein Bezugsrecht eingeräumt, um seinen Anteil aufrecht erhalten zu können. Das Gegenstück hierzu ist der Rückzahlungsanspruch bei Kapitalherabsetzung. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft hat der Aktionär einen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös.

 

ABWEICHUNGEN NUR BEGRENZT MÖGLICH

 

Eine wichtige Besonderheit der Aktiengesellschaft stellt die so genannte Satzungsstrenge (§ 23 Absatz 5 AktG) dar. Im Gegensatz zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) darf in der Satzung einer Aktiengesellschaft nur dann von den Vorschriften des Aktiengesetzes abgewichen werden, wenn dies im Aktiengesetz selbst ausdrücklich zugelassen ist. Die Folge ist, dass die Rechte der Aktionäre weitgehend standardisiert sind. Dies entspricht auch dem Leitbild der Aktiengesellschaft, die im Gegensatz zur GmbH als „Publikumsgesellschaft“ ausgelegt ist.

 

15.04.2010 (Rechtsanwalt Sebastian Hofauer)

 

 



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