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Anlageberatung: Bank muss auf Abwärtstrend hinweisen Eine Bank muss bei einer Anlageberatung auf einen steilen Abwärtstrend einer von ihr vermittelten Anlage hinweisen. Denn alle Karten müssen auf den Tisch - nicht etwa nur bei stark sicherheitsorientierten Anlegern. Berät ein Bankmitarbeiter einen Kunden im Rahmen einer Anlageberatung, so muss er diesen auf einen sich abzeichnenden aktuellen Abwärtstrend der Anlage bzw. den starken Verfall einzelner Werte eines Anlagefonds hinweisen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der steile Abwärtstrend für die beratenden Mitarbeiter bei hinreichender Beobachtung der tagesaktuellen Kurse bekannt sein müsste. Auf einen solchen Abwärtstrend muss der Bankmitarbeiter den Kunden im Rahmen seiner Anlageberatung aufmerksam machen.
Soweit er dies unterlässt, muss die Bank hierfür einstehen und den Kunden dem ihn hierdurch entstandenen Schaden ersetzen. Dies gilt jedenfalls soweit er auf Grund des unterlassenen Hinweises über den Abwärtstrend eine entsprechende Anlageentscheidung getroffen hat.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Mit seinem Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken richtigerweise darauf abgestellt, dass eine Bank bei einer Anlageberatung einen Abwärtstrend in der geschilderten Form nicht einfach verschweigen darf. Klärt sie den Kunden über den beschriebenen Abwärtstrend nicht auf und investiert dieser daher in die vom Abwärtstrend betroffene Anlage, kann allein hieraus ein Anspruch auf Schadenersatz folgen.
Dieser richtige Ansatz lässt sich auch auf andere Fälle anwenden, bei denen bei der Anlageberatung ein ähnlicher Abwärtstrend erkennbar war. Sollte auch Ihnen eine Anlage vermittelt worden sein, obwohl für die Bank damals in der beschriebenen Form ein Abwärtstrend erkennbar war, so ist Ihnen die KANZLEI GÖDDECKE gerne bei der Prüfung eventuell daraus folgender Schadenersatzansprüche behilflich.
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken (Saarbrücken OLG), Urteil vom 14. Januar 2003 -7 U 278/02-63-
25. März 2009 (Rechtsanwalt Ralf Koch)
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