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Alternative Capital Invest Fonds: Volle Kraft zurück? Welche Folgen drohen den Anlegern?

Im Schreiben der ACI-Fonds II. – V. vom 03. Juli 2009 an die Anleger wird davon gesprochen, dass die bereits verkauften Immobilien wieder in die Fonds zurückgeführt werden sollen. Ein Unterfangen mit hohen Risiken, längerer Fondslaufzeit und möglicherweise nicht abschätzbaren finanziellen Folgen dürfte auf die Anleger zukommen.

Eine zentrale Aussage des Schreibens an die Anleger lautet, dass die seit Monaten ausstehenden Zahlungen des jeweiligen Kaufpreises an die Fonds bislang noch immer nicht auf dem Konto eingegangen sind. Wer meinte, dass die Geschäftsleitung deshalb eine härtere Gangart an den Tag legte, um das Geld von dem Käufer einzufordern, konnte wohl zu Recht überrascht sein, wenn nunmehr statt dessen von einer Rückabwicklung des gesamten Immobilienvertrages aller drei Fonds die Rede ist. Was insgesamt hinter der verweigerten Zahlung steckt, wird nach Ansicht vieler Beobachter nicht vollständig aufgeklärt.

 

Welche Folgen eine solche Rückabwicklung des gesamten Immobilienbestandes hat, wird man angesichts fehlender Details noch nicht endgültig sagen können, jedoch darf man schon fast mit Sicherheit davon ausgehen, dass die steuerlichen Folgen die Anleger belasten werden. Bevor die bisher noch nicht befragten Anleger ihr Plazet der Geschäftsführung geben können, müssen die Konsequenzen erst einmal den Anlegern erklärt werden.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Die KANZLEI GÖDDECKE sieht in dem mit den Anlegern nicht abgestimmten Verhalten der Geschäftsführung einen schweren Verstoß. Denn die Geschäftsführung hat nach §§ 8, 9 der verschiedenen Gesellschaftsverträge nicht das Recht, das nahezu im Ganzen verkaufte Immobilienvermögen zurück zu erwerben, ohne die Anleger zu fragen. Diese Zustimmung der Anlegermajorität wäre auch erforderlich gewesen, da sich die Anleger – man kann sagen programmgemäß – dazu entschieden haben, den Fonds abzuwickeln. Insoweit kann man davon sprechen, dass sich die Geschäftsführung über den Willen der Fondsanleger hinweg setzt.

 

Noch einen weiteren Aspekt  gilt es im Auge zu behalten: Sollte der Rück-Kaufvertrag ohne Wollen der Anleger vorgenommen worden sein, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier eine Untreue vorliegen könnte. Ein solcher Fall würde den Staatsanwalt auf den Plan rufen. Es fragt sich, warum bei einem derartigen Vorgehen der Geschäftsführung die Treuhandgesellschafter – jedenfalls öffentlich – nicht im Sinne der Anleger aktiv geworden sind.

 

Für die im September geplante Gesellschafterversammlung bietet deshalb die KANZLEI GÖDDECKE an, ausschließlich die Anlegerinteressen zu vertreten; näheres finden Sie hier.

 

Quelle: eigener Bericht

 

27. Juli 2009 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)

 

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