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Alternative Capital Invest GmbH & Co. VI. Dubai KG (ACI-Fonds VI.): Güteverfahren unterbricht drohende Verjährung bei Prospekthaftung

Nachdem der ACI-Fonds VI. durch Abschreibungen erheblich im Wert gemindert wurde und der Geschäftsführung für das Jahr 2009 durch die Anleger die Entlastung verweigert wurde, stellt sich für viele Anleger die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten sie haben. Die Prospekthaftung ist eine von mehreren Vorgehensweisen, jedoch besteht nur noch eine kurze Frist, die Anleger nutzen können. Wer diese Zeitspanne nutzen will, kann unter anderem ein Güteverfahren anstrengen.

Investoren sollen beim Eingehen ihres Investments vollständig informiert sein, um alle Risiken, Chancen und Unwägbarkeiten einschätzen zu können. Um dieses zu gewährleisten, muss nach dem Willen des Gesetzgebers ein Prospekt erstellt werden. Wird dieser von der Aufsichtsbehörde (Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen = BaFin) abgesegnet, kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass der Prospekt in formeller Weise den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Ob er darüber hinaus den Anleger vollständig informiert und ob das wirtschaftliche Konzept tragfähig ist, ist damit nicht gesagt.

 

Wie alle Ansprüche, die Anlegern zustehen, tritt nach 3-jährigem Zeitablauf die Verjährung ein. Eine solche Verjährung könnte möglicherweise schon am 22. November 2010 eintreten. Denn an diesem Tag vor genau 3 Jahren wurde der Prospekt das erste Mal veröffentlicht – und etwa vier Wochen später ein zweites Mal. Die Tatsache, dass der Prospekt zweimal veröffentlicht worden ist, ist erst vor kurzem im Rahmen der Recherchen zu Tage getreten und wurde mittlerweile bestätigt.

 

Welche der beiden Veröffentlichungsdaten später die Richter als maßgeblichen Zeitpunkt für den Verjährungseintritt sehen, kann derzeit nicht mit Bestimmtheit gesagt werden. Wenngleich vieles dafür spricht, auf den zweiten Zeitpunkt abzustellen, kann nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass ab dem 23. November 2010 der Prospekthaftung der Riegel vorgeschoben ist. Auch wenn sich der Gegner dem Güteverfahren widersetzen will, hat es einen Vorteil für den Anleger: Die Verjährungsfrist wird zumindest erheblich verlängert.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Aus Sicht der KANZLEI GÖDDECKE spricht vieles dafür, dass Fehler im Fonds-Prospekt eine Haftung begründen; will der Anleger sie nutzen und nicht gleich in ein Gerichtsverfahren einsteigen, kann er die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Güteverfahrens wählen.

 

Die Haftung auf Grundlage eines fehlerhaften Prospektes ist nicht der einzige Weg, über den Anleger gehen können, um ihren Schaden von Dritten ersetzt zu erhalten; sie bietet jedoch rechtlich einen Vorteil, da sie den Prospektverantwortlichen persönlich trifft.

 

Quelle: eigener Bericht

 

16. November 2010 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)

 

Unterlagen für ein Güteverfahren finden Sie hier





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