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ACI – Alternative Capital Invest GmbH & Co. II – V Dubai Tower KG i.L.: Gerichtsverfahren spart den Fonds rund eine halbe Million Euro Die Geschäftsführung (Liquidatorin) der Fonds Alternative Capital Invest GmbH & Co. II – V Dubai Tower KG i.L. (ACI Fonds II – V) wollte sich aktuell unter anderem in einem zweiten Anlauf fürstliches Honorar genehmigen lassen (wir berichteten). Das haben Mandanten mit Hilfe der KANZLEI GÖDDECKE erfolgreich verhindert. Anleger aller Fonds sparen dadurch fast 500.000,00 Euro. Nach über 4 stündiger Verhandlung vor dem Landgericht in Bielefeld musste die Geschäftsleitung der vier in Liquidation befindlichen ACI-Fonds anerkennen, dass zu hohe Honorare vor den Augen der Handelsrichter keine Chance haben. Im Endergebnis wurde der Betrag von ungefähr Euro 480.000,00 der ACI Fonds II - V auf 25.000,00 um fast 80 % für jeden der vier Fonds gesenkt. Darüber hinaus konnten weitere Kosten auf Fondsseite gekürzt werden.
Ebenfalls wurde festgehalten, dass die Zahlung nicht mehr im Voraus für das ganze Jahr zu zahlen ist, sondern auf monatlicher Basis abzurechnen ist. Auch die Treuhandgebühren wurden ebenfalls um etwa ein Drittel gesenkt. Darüber hinaus werden die Auslagen für die Fonds nicht mehr pauschal im Voraus überwiesen, sondern nur auf Grund konkreter nachgewiesener Belege abgerechnet und erst bezahlt, wenn sie wirklich anfallen.
Dem war vorausgegangen, dass die Geschäftsführung (Liquidatorin) der ACI Fonds II – V über die Vergütung in der Liquidationsphase und die Erstattung von Auslagen in dieser Zeit durch Beschlussvorlagen vom 17.12.2009 hat abstimmen lassen. Die Geschäftsführung (Liquidatorin) beanspruchte neben den dargestellten Euro 120.000,00 zzgl. USt. pro Jahr/Fonds darüber hinaus sollten Auslagen in Höhe von 104.000,00 EUR zzgl. USt. pro Jahr/Fonds gezahlt werden. Insgesamt sollte so ein Betrag von etwa 1.070.00,00 EUR einschließlich USt. pro Jahr an die Geschäftsführung (Liquidatorin) fließen.
Gegen diese Beschlüsse wehrten sich die von der KANZLEI GÖDDECKE vertretenen Anleger der vier ACI-Fonds aus der Interessengemeinschaft (www.aci-anleger.de) mit der Begründung, dass eine effektive Tätigkeit der Geschäftsführung (Liquidatorin) nicht ersichtlich sei. Die Fonds und damit auch die Anleger in einer solchen wirtschaftlichen Situation mit Beträgen in dieser Höhe zu belasten, sei aus deren Sicht nicht nachvollziehbar. Die eingereichte Klage beim zuständigen Landgericht Bielefeld (Kammer für Handelssachen) wurde flankiert durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren, um die Fonds bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor weiteren Belastungen zu schützen.
In der mündlichen Verhandlung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung brachten die Richter zum Ausdruck, dass sie die Bedenken der Anleger grundsätzlich teilten. Die Beschlüsse verstießen teilweise gegen Regelungen in den Gesellschaftsverträgen, die nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst werden konnten. Diese war nicht erreicht worden.
Des Weiteren sei die Zahlung von insgesamt 480.000,00 EUR zzgl. USt. für alle vier ACI-Fonds an die Geschäftsführung (Liquidatorin) der Höhe nach überhaupt nicht nachvollziehbar. Selbst nach den eigenen Angaben des Geschäftsführers der Liquidatorin, Herrn Hans-Uwe Lohmann, betragen die tatsächlichen Kosten nur etwa 150.000,00 EUR. Woher der Differenzbetrag von 330.000,00 EUR resultiert, konnte er nicht zur Zufriedenheit der Richter erklären. Es sei auch nicht zu erklären, wieso diese Gelder ohne zeitliche Begrenzung auf das jeweilige Geschäftsjahr und ohne sichtbaren Erfolg oder mit Rücksicht auf die finanzielle Situation der Fonds gezahlt werden sollten. Deshalb bestanden die Anleger auf ein zeitliches Limit für die Kosten, die nur den Fonds belasten: Nur für 2010 sollen diese Beträge für das Honorar fließen dürfen.
Für die Anleger gab es noch einen weiteren Schritt zu ihrer Sicherheit, denn die bisher über die freiwillige Umlage (Einzugsermächtigung/freiwillige Zahlungen) eingenommenen Beträge (etwa 160.000,00 EUR nach Angaben des Geschäftsführers) dürfen nicht mehr von den Fonds bei den Anlegern eingezogen werden.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Die hier maßgeblichen Beschlüsse waren ihrem wesentlichem Inhalt nach schon einmal Gegenstand einer Beschlussfassung, die von der Geschäftsführung formal nicht korrekt durchgeführt wurde. Auf ein schon damals notwendiges gerichtliches Verfahren hin, musste die Geschäftsführung das Verfahren wiederholen.
Leider reagierte die Geschäftsführung auf die vor dem Gerichtsverfahren von der KANZLEI GÖDDECKE ausgesprochene Aufforderung, den Beschluss nicht umzusetzen, ablehnend. Deshalb war das gerichtliche Verfahren schon wegen der Regelungen in den Gesellschaftsverträgen unumgänglich. Andernfalls hätten die ACI-Fonds II – V Gelder ausgegeben, obwohl dazu keine Verpflichtung bestand.
Die vorliegenden Ergebnisse wurden als Vergleich im Einstweiligen Verfügungsverfahren erzielt, um die Fonds nicht mit unnötigen Kosten zu belasten. Die Verfahren und die daraus resultierenden Kosten wären durch entsprechendes Verhalten der Geschäftsführung zu einem großen Teil vermeidbar gewesen.
Die KANZLEI GÖDDECKE wird auch in Zukunft genau hinschauen.
Quelle: Landgericht Bielefeld (LG Bielefeld), Vergleich vom 11.03.2010 - 12 O 27/10
15. März 2010 (Rechtsanwalt Marc Gericke)
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