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Alternative Capital Invest GmbH & Co. V. Dubai Tower KG: Treuhandgesellschaft zu Schadensersatz verurteilt Das Landgericht (LG) Stuttgart hat die DMI Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (DMI) zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der klagende Anleger kann sich berechtigte Hoffnungen machen, aus dem desaströsen Investment schadlos herauszukommen. Der Emissionsprospekt der Alternative Capital Invest GmbH & Co. V. Dubai Tower KG (ACI-Fonds V.) ist falsch. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 30.10.2012 und folgt damit der Argumentation der KANZLEI GÖDDECKE. Diese hatte u. a. vorgebracht, dass im Prospekt eine Mittelverwendungskontrolle versprochen wird, obschon es eine solche in Wahrheit gar nicht gab. Tatsächlich gab es weder einen Mittelverwendungskontrollvertrag, noch war der Geldtransfer nach Dubai so gestaltet, dass von einer Mittelverwendungskontrolle hätte gesprochen werden können. Dies ist der DMI jetzt zum Verhängnis geworden. Das Landgericht Stuttgart führt Folgendes aus:
„Tatsächlich gab es keinen geeigneten Mechanismus, der unter Festlegung formaler oder auch materieller Kriterien für die Mittelfreigabe sichergestellt hätte, dass die Fondsgesellschaft keinen uneingeschränkten Zugriff auf die Anlegergelder hat. Die tatsächliche Handhabung war unstreitig so, dass die Treuhänderin lediglich als ‚Befehlsempfänger‘ für die Weiterleitung der Gelder auf Anforderung der Fondsgesellschaft dazwischengeschaltet war. Damit ist auch die alleinige Verfügungsmacht der Beklagten Ziff. 1 (redaktioneller Hinweis: gemeint ist die DMI) wertlos. … Damit vermittelt er Gesamteindruck des Prospekts dem durchschnittlich informierten Anleger im Hinblick auf die ‚Mittelverwendungskontrolle‘ ein falsches Bild.“
Die DMI hätte als Vertragspartnerin des klagenden Anlegers diesen vor seinem Beitritt über die wahre Ausgestaltung der „Mittelverwendungskontrolle“ informieren müssen. Dies hat sie nicht getan, so dass sie folgerichtig die schadensersatzrechtlichen Konsequenzen zu tragen hat.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Urteil überzeugt bzgl. der DMI in jeder Hinsicht. Eine funktionierende Mittelverwendungskontrolle ist eines der zentralen Argumente, die Publikumsgesellschaften regelmäßig einsetzen, um Anleger zu gewinnen. Hierdurch sollte deren Sicherungsbedürfnis befriedigt werden. Angaben hierzu müssen also stimmen. Nicht nur beim hier betroffenen ACI-Fonds V. verdient die tatsächliche Handhabung der Geldtransfers das Wort „Mittelverwendungskontrolle“ in keiner Weise. Die Anleger wurden nach Ansicht des Gerichts getäuscht. Da sich ähnliche Formulierungen auch in den Prospekten der ACI-Fonds IV., VI. und VII. befinden, geht die KANZLEI GÖDDECKE davon aus, dass die Aussagen des Landgerichts Stuttgart auch auf diese Fonds übertragen werden können.
Quelle: Landgericht Stuttgart, Urteil vom 30. Oktober 2012, Az. 25 O 187/12, nicht rechtskräftig
27. November 2012 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius)
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