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Alternative Capital Invest Fonds: Im Sand vergraben hilft nicht – Öffentliche Zustellung der Klage gegen Robin Lohmann beschlossen Das Landgericht Bielefeld hat in einem richtungsweisenden Beschluss die Möglichkeiten der Anleger erheblich erweitert und in Folge eine größere Öffentlichkeit hergestellt.
Jetzt ist es amtlich: Mit Beschluss vom 06.05.2011 hat das Landgericht Bielefeld (LG Bielefeld) die öffentliche Zustellung der Klage gegen Robin Lohmann wegen Schadensersatz aus einzelnen – nach unserer Auffassung fehlerhaften – Prospekten der ACI-Gruppe bewilligt. Der Beschluss war Elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Diese Veröffentlichung erfolgte nun am 14.06.2011 und ist unter
einsehbar.
Damit können die Verfahren gegen Robin Lohmann persönlich weitergeführt werden, obwohl er derzeit in Deutschland nach seinen eigenen Angaben keinen festen Wohnsitz aufweist.
Das Gericht führt wörtlich aus:
„Der Umstand, dass der entsprechende Originalbrief – bei Gericht eingegangen am 08. März 2011 – mit einem handschriftlichen Datum vom 02. März 2011 ergänzt worden ist und aus Deutschland abgesandt worden ist (deutsches Einwurfeinschreiben), lässt den Rückschluss zu, dass der Beklagte zu 3) sich in der Bundesrepublik Deutschland – zumindest teilweise – aufhält und die Zustellung grundlos verweigert.“
Den Beschluss im Volltext sehen Sie „hier“
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Der Beschluss des LG Bielefeld ist ein wichtiger Schritt für die Anleger. Voraussetzung für einen solchen Beschluss ist, z.B. dass der Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist und eine anderweitige Zustellung von Schriftstücken nicht möglich ist oder dass eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. So können auch Prozesse geführt werden, wenn sich Personen der gerichtlichen Inanspruchnahme entziehen wollen. Fest steht damit jedenfalls, dass der Aufenthaltsort von Robin Lohmann für das Gericht im Inland unbekannt ist.
Anleger sollten sich angesichts dieser Umstände fragen, welchen Glauben man noch Äußerungen der Geschäftsführung schenken darf, wenn Personen, die eventuell noch etwas für die Anleger tun könnten, nach Schlussfolgerung eines Gerichtes die Zustellung grundlos verweigern. Dass das auf Dauer den Verantwortlichen nicht helfen wird und auch keine Lösung ist, zeigt der vorliegende Beschluss.
Quelle: Landgericht Bielefeld (LG Bielefeld), Beschluss 6 O 552/10
24. Juni 2011 (Rechtsanwalt Marc Gericke)
Gegendarstellung des Herrn Robin Lohmann
Die Voraussetzungen, wann ein Gericht die öffentliche Zustellung bewilligen kann, sind in § 185 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die öffentliche Zustellung ist danach nicht nur möglich, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt bzw. eine anderweitige Zustellung nicht möglich ist. Die öffentliche Zustellung ist ferner auch möglich, wenn ein Aufenthaltsort im Ausland zwar bekannt ist, die Zustellung an diesem Ort jedoch keinen Erfolg verspricht. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn die Zustellung im Ausland mehr als ein Jahr dauern würde.
Das Landgericht Bielefeld hat die öffentliche Zustellung der Klageschrift an Herrn Robin Lohmann bewilligt, weil ein Aufenthaltsort im Inland nicht bekannt ist und eine Zustellung an dem Gericht bekannten Aufenthaltsort in Dubai mehr als ein Jahr dauern würde. Herr Robin Lehman hatte sich zuvor selbst an das Gericht gewandt und dort seinen Aufenthaltsort in Dubai mitgeteilt.
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