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Anlageberatung: Fonds-Anleger profitiert von der Kick-Back-Rechtsprechung

Eine einen Filmfonds empfehlende Bank muss wegen des verschwiegenen Erhalts von Kick-Backs (= Innenprovisionen) Schadensersatz leisten. Das klare Signal des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 06. 10. 2009) verlängert faktisch ein Vorgehen wegen fehlerhafter Anlageberatung der Kreditinstitute. Dadurch erhält ein Anleger auch bei typischen Nichtbankenprodukten, wie z. B. Beteiligungen an Film- und anderen Beteiligungsfonds, sein Geld zurück.

In einem langen und sehr ausführlich begründeten Urteil von Anfang Oktober 2009 erklären die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart) den Banken, dass bei einer Anlageberatung der potentielle Geldanleger auch über die Provisionsanteile zu informieren ist, die Banken von Seiten des Fonds erhalten. Diese Forderung gilt grundsätzlich und ist unabhängig von der Art der beratenden Anlageform und der Höhe des Provisionssatzes. Unbedingte Offenheit über erhaltene Gelder ist oberste Maxime bei der Anlageberatung der Banken.

 

Der Anleger – so die Richter aus Baden-Württemberg – hat im Beratungsgespräch ein Recht zu erfahren, wie die empfohlene Anlage funktioniert und welchen Profit die Bank dabei macht. Er soll dadurch in die Lage versetzt werden, zu erkennen, in welchem Maße das Provisionsinteresse der Bank die Beratung steuert. Er kann – wenn er die finanziellen Hintergründe für die beratende Bank erkennt – selbst entscheiden, ob er der Meinung ist, dass das Geldhaus seine Interessen konsequent und unzweideutig wahrnimmt oder sich nur von eigenen Geldinteressen steuern lässt.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Die süddeutschen Richter setzen die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Innenprovisionen bei der Anlageberatung formuliert hat,  in ein konkretes Urteil um. Auch wenn der Bank, die sowohl die erste als auch die zweite Instanz verloren hat, der Weg zum BGH nach Karlsruhe offen steht, darf man dieses Signal positiv ganz im Sinne einer konsequenten anlegerorientieren Beratung werten.

 

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart) Urteil vom 06. Oktober 2009, Az. 6 U 126/09

 

14. Oktober 2009 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)

 

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