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ApolloProMovie GmbH & Co. Filmproduktion KG: Anlageberater zum Schadensersatz verurteilt

Anleger der ApolloProMovie GmbH & Co. Filmproduktion KG sind schon seit langer Zeit wenig erfreut über die Entwicklung ihres Fonds. Das Landgericht München hat in einem von der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte geführten Verfahren jetzt einen Anlageberater zum Ersatz des vollen Schadens verurteilt.

Im vorliegenden Fall hatte sich der Anleger im Jahre 2004 an dem Fonds ApolloProMovie GmbH & Co. Filmproduktion KG (ApolloProMovie) beteiligt. Die Beteiligungssumme wurde nur zu 60 % in bar erbracht, der restliche Betrag sollte durch Schuldübernahmen einer deutschen Großbank zum Ende der Laufzeit des Fonds erwirtschaftet werden.

 

Erstmals im Jahre 2009 erfuhr der Anleger durch ein Beratungsgespräch, mit welchem Risiko die vorliegende Beteiligung behaftet war. Daraufhin reichte er u.a. Klage gegen den Anlageberater ein, der ihn zu dieser Beteiligung beraten hatte.

 

Der Landgericht München (LG München) gab der hierauf gerichteten Klage statt. Zur Begründung führte es aus, dass der Anlageberater vom Prospekt abweichende Angaben gemacht habe, die dem Anleger eine Sicherheit suggeriertet hätten, die es tatsächlich in dieser Form nicht gab. Untermauert habe der Anlageberater dies zusätzlich noch mit verschiedenen Unterlagen, die alle geeignet wären, beim Anleger die Sicherheit seiner Beteiligung vortäuschten. Der Anlageberater wurde verurteilt, dem Anleger den vollen bar eingelegten Betrag zu zahlen sowie ihn von sämtlichen anderen Verbindlichkeiten aus der Beteiligung (so z.B. Säumniszinsen des Finanzamtes, Inanspruchnahme aus den verbliebenden 40 % seiner Einlagesumme) freizustellen. Darüber hinaus wurde der Anlageberater verurteilt, die außergerichtlichen Kosten des Anlegers zu zahlen.

 

Die derzeit noch bestehenden Steuervorteile musste sich der Anleger nicht schadensersatzmindernd anrechnen lassen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das vorliegende Urteil zeigt, dass ein erfolgreiches Vorgehen gegen Anlageberater auch nach Jahren noch erfolgversprechend ist. Vielfach wurden bei dieser Beteiligung sowie den Schwesterfonds ApolloProScreen GmbH & Co. Filmproduktion KG, ApolloProMovie GmbH & Co. 2. Filmproduktion KG und ApolloProMovie GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG in der Beratung die Schuldübernahmen deutscher Großbanken als besondere Sicherung für den Anleger und seine Einlagesumme dargestellt. Das waren sie jedoch nie, da sie in erster Linie einen Anspruch des Fonds, nicht indes des einzelnen Anlegers sicherten.

 

Wichtig ist zudem, dass der Anleger sich Steuervorteile nicht in voller Höhe auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen musste. Dies wird von uns seit längerem auch so vor Gericht vertreten. Bei dieser Beteiligung kommt noch hinzu, dass die den Anlegern gewährten Verlustzuweisungen aus den Anfangsjahren alle noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, sodass eine spätere Änderung der steuerlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die genannten Schwesterfonds. Wenn die Bescheide jedoch irgendwann bestandskräftig werden und sie zu Lasten der Anleger geändert werden, kann es für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bereits zu spät sein.

 

Anleger sollten daher jetzt aktiv werden, denn spätestens mit der Übersendung des jeweiligen Geschäftsberichtes Ende letzten Jahres, dürfte offensichtlich sein, dass das, was den Anlegern suggeriert wurde, nicht eintreten wird. Göddecke Rechtsanwälte erörtert mit Ihnen Ihre ganz persönliche Situation und hilft dabei, Ansprüche zu sichern und durchzusetzen.

 

Quelle: Landgericht München, Urteil vom 02.02.2012 (nicht rechtskräftig)

 

22. Februar 2012 (Rechtsanwalt Marc Gericke)

 

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:: ApolloProScreen GmbH & Co. KG i.L.: Düstere Aussichten im Lichtspielgeschäft


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:: ApolloProScreen GmbH & Co. Filmproduktion KG: Abwehrstrategien gegen Forderungen der Fondsgesellschaft wegen Steuernachforderungen



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