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Redezeit auf der Hauptversammlung – Irgendwann ist Schluss

Ein wesentliches Verwaltungsrecht des Aktionärs ist das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung (§ 131 AktG). Der Vorstand darf solche Auskunftsverlangen nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigern. Jedoch sieht § 131 Abs. 2 S. 2 AktG vor, dass die Satzung oder die Geschäftsordnung den Versammlungsleiter ermächtigen darf, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Der Bundesgerichtshof hat dazu jüngst entschieden, dass diese Möglichkeit bereits umfassend in der Satzung geregelt werden kann.

Der für gesellschaftsrechtliche Fragen zuständige zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs musste sich mit der Frage befassen, ob bereits in der Satzung einer Aktiengesellschaft zeitlich konkrete Regeln für die Beschränkung des Frage- und Rederechts festgelegt werden können. In der Satzung der hessischen Biotest AG war vorgesehen, dass der Versammlungsleiter einer Hauptversammlung Wortmeldungen zeitlich begrenzen, die Höchstdauer der Hauptversammlung bestimmen und um 22:30 Uhr den Debattenschluss anordnen darf. Die Richter aus Karlsruhe befanden, dass solche konkreten Regeln in der Satzung zulässig sind.

 

Die Vorschrift des § 131 Abs. 2 S. 2 AktG ermächtige nicht nur zur Bestimmung von allgemeinen Verfahrensregeln, sondern zu konkreten Regeln über die zeitliche Beschränkung des Frage- und Rederechts. In der Vergangenheit wurden diese Rechte immer wieder von vereinzelten Aktionären missbraucht, um die Hauptversammlung mit einer Vielzahl von Fragen zu torpedieren und so zu rechtlich angreifbaren Fehlern zu verleiten. Sinn und Zweck dieser Satzungsermächtigung sei, gerade dieses Missbrauchspotential zu verringern.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshof stärkt die Aktiengesellschaften gegenüber so genannten räuberischen Aktionären, welche ihre Mitgliedsrechte missbrauchen, um der Gesellschaft anschließend Vergleiche abzunötigen. Gleichwohl erlaubt die Entscheidung keine willkürliche Beschränkung des Frage- und Rederechts. Die Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters bleiben, wie der zweite Zivilsenat klarstellte, weiterhin gerichtlich überprüfbar. Es bleibt weiterhin eine Ermessensentscheidung des Versammlungsleiters, ob eine zeitliche Beschränkung angemessen ist oder nicht.

 

 

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08. Februar 2010, Az. II ZR 94/08

 

03. Mai 2010 (Rechtsanwalt Sebastian Hofauer)

 

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