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Beraterhaftung: Reinen Wein einschenken

Anlageberater dürfen weder Risiken von Finanzanlagen verniedlichen, noch großzügig mögliche Gefahren verschweigen. Vielmehr – so sagt das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg) – haben sie das Anlageziel des Investors mit dessen Risikoprofil zu vergleichen und ausführlich aufzuklären, wenn sich dabei Abweichungen ergeben.

Das Oberlandesgericht Oldenburg schreibt einer Bank, die dem Kunden eine Beteiligung an einem Medienfonds empfohlen hat, eindeutig ins Stammbuch, dass der Anleger vollständig über alle Unwägbarkeiten konkret ins Bild zu setzen ist.

 

Dem Geldanleger steht ein Anspruch auf Informationen über alle möglichen Gefahren, die mit der Kapitalanlage verbunden sein könnteb, zu. Das gilt selbst, wenn er gewillt ist, sich an überdurchschnittlich riskanten Finanzbeteiligungen zu engagieren. Der Berater darf Anlegern, die eine gewisse Risikofreude verspüren, nicht einfach eine Anlageform empfehlen, die noch mehr Risikoanteile ausweist, als der Anleger offensichtlich bereit ist, einzugehen.

 

So hat der Berater die Pflicht,

 

  • das individuelle Anlageziel des Kunden zu ermitteln
  • das Fachwissen des Anlagewilligen über die gewählte Anlageform zu klären und
  • Abweichungen zwischen dem Anlageziel und dem bisherigen Risikoprofil herauszufinden und den Kunden über dieses Auseinanderdriften aufzuklären.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Diese Entscheidung, die zu einem Filmfonds ergangen ist, hat generelle Aussagekraft: Selbst einem risikogeneigten Anleger muss der Berater reinen Wein über alle gefährdenden Faktoren einschenken. Das Urteil gibt damit konsequenterweise dem risikogeneigten Anleger Schutz gemäß den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur anlegergerechten und anlagegerechten Beratung aufgestellt hat.

 

Zu begrüßen ist außerdem die klare Aussage der Richter, dass ein Anleger ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, wenn das offerierte Finanzprodukt nicht zu seinem bisherigen Risikoprofil passt. Diese Entscheidung – so lautet die Einschätzung der KANZLEI GÖDDECKE – wird insbesondere eine positive Bedeutung für Anleger von Zertifikaten haben, wenn sie sicher ihr Geld anlegen wollten, jedoch waghalsige Wertpapiere erhalten haben.

 

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg), Urteil vom 24. September 2008, Az 5 U 80/07

 

02. Februar 2009 (Hartmut Göddecke)

 

 



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