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Bundesgerichtshof: Anleger haften nicht für Einlageverpflichtung Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch zwei Urteile entscheiden, dass Anleger, die über einen Treuhänder mittelbar an einer Gesellschaft beteiligt sind, nicht für die Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft haften. Die Haftung trifft allein den Treuhänder. Viele Publikumsgesellschaften binden ihre Anleger über zwischen geschaltete Treuhänder an sich. Hierbei schließen die einzelnen Anleger ausschließlich mit dem Treuhänder einen (Treuhand-)Vertrag, wohingegen sich nur der Treuhänder unmittelbar selbst an der Gesellschaft beteiligt. Durch den Treuhandvertrag werden die Anleger nur so gestellt, als wären sie selbst beteiligt. In diesem Dreiecksverhältnis (Anleger-Treuhänder-Gesellschaft) gibt es vertragliche Beziehungen also nur zwischen dem Anleger und dem Treuhänder einerseits, und dem Treuhänder und der Gesellschaft andererseits.
Streitigkeiten entzünden sich meist, wenn die Gesellschaft insolvent wird und der Insolvenzverwalter gezahlte Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordert. Diese Ausschüttungen werden hierbei als Rückzahlung der Einlage bewertet, so dass der „Topf“ wieder aufzufüllen ist. Obschon die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Einlage nach dem Gesetzeswortlaut nur den unmittelbar beteiligten Gesellschafter – hier also den Treuhänder – trifft, sahen eine Reihe von Gerichten dennoch den Anleger in der Pflicht. Denn dieser sei über den Treuhandvertrag schließlich wie ein Gesellschafter zu behandeln.
Dem hat der BGH nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Der Treuhandvertrag ändere nichts daran, dass nur der Treuhänder unmittelbar beteiligter Gesellschafter ist. Mithin schuldet auch nur er die Einlage und kann von der Gesellschaft in Anspruch genommen werden. Der Anleger ist seinerseits nur gegenüber dem Treuhänder verpflichtet. Nur in diesem Verhältnis kann es daher grundsätzlich zu Zahlungsverpflichtungen der Anleger kommen. Klagen der Gesellschaft (bzw. des Insolvenzverwalters) gegen die Anleger auf Rückzahlung der Ausschüttungen dürften – soweit keine Besonderheiten vorliegen – in Zukunft erfolglos bleiben.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Die Urteile sind richtig. Sie orientieren sich ganz klar an der Gesetzeslage und erteilen der für den Anleger negativen wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Abfuhr. Die Urteile kommen vor allem all jenen zu Gute, die von Ihrer Gesellschaft (bzw. dem Insolvenzverwalter) oder außen stehenden Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar in Anspruch genommen werden. Falls auch Sie von solchen Ansprüchen betroffen sind, hilft Ihnen die KANZLEI GÖDDECKE gerne weiter.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11. November 2008 – XI ZR 468/07 Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12. Februar 2009 – III ZR 90/08
19. März 2009 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius)
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:: Cinerenta 2. Medienbeteiligungs KG: Treuhänder muss Anleger über versteckte Innenprovisionen aufklären :: Falk 68/71: Rückforderung der Ausschüttungen
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