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Falk Fonds: Erleichterter Ausstieg für Anleger aus kreditfinanzierten Fondsbeteiligungen

Eine von Banken häufig verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies führt bei Widerruf zur Rückabwicklung des Vertrages, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden hat. Zudem muss die Bank dem Darlehensnehmer auch das an die Fondsgesellschaft gezahlte Eigenkapital zurückerstatten.

Der Bankkunde hatte Anfang 2003 einen Darlehensvertrag über € 32.000,00 abgeschlossen, mit dem er (teilweise) eine gleichzeitig erworbene Fondsbeteiligung (Falk Fonds 76) in Höhe von € 42.000,00 inkl. Agio finanzierte. Den Differenzbetrag in Höhe von € 10.000,00 zahlte er aus Eigenmitteln. Im Jahre 2005 widerrief der Kunde seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gemäß §§ 495, 355 BGB. Er stützte sich – und dies ist wichtig – nicht auf irgendein Haustürgeschäft, sondern allein auf das bei nahezu jedem Verbraucherkredit grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht. Die erteilte Belehrung, die von einer Vielzahl von Kreditinstituten verwendet werden dürfte, enthielt u. a. folgenden Passus:

 

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“

 

Der BGH hat entschieden, dass diese Belehrung fehlerhaft ist, weil der Kunde nicht genau erkennen könne, mit welchem Ereignis die Frist zu laufen beginnt. Nach dem Wortlaut der Belehrung ist auf die Aushändigung des schriftlichen Darlehensantrages abzustellen. Der durchschnittliche Kunde wird damit die Übersendung bzw. Aushändigung des Angebotes der Bank verbinden. Dies ist aber falsch ! Der Gesetzgeber fordert für den Fristbeginn aber die Aushändigung des eigenen schriftlichen Antrages im Original (§ 355 II Satz 3 BGB). Die Belehrung ist also irreführend. Folge: die Widerrufsfrist wird nicht in Gang gesetzt. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage kann das Widerrufsrecht auch nicht erlöschen, so dass ein Widerruf auch noch nach Jahren Wirksamkeit entfaltet.

 

Zudem muss die Bank dem Kunden auch das Eigenkapital, das überhaupt nicht an sie, sondern die Fondgesellschaft geflossen ist, erstatten. Da Fondsbeteiligung und Darlehensvertrag ein „verbundenes Geschäft“ darstellten, rückt die Bank aber rechtlich gesehen in die Position der Fondsgesellschaft, so dass sie auch Zahlungen, die an die Gesellschaft gingen, zurückzahlen muss.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Urteil könnte ganz erhebliche Auswirkungen haben. Im Gegensatz zur Vielzahl der in der Vergangenheit massenhaft entschiedenen Fälle kommt es nämlich nicht auf das Vorliegen einer Haustürsituation an. Hieran scheiterten viele Klagen. Die Chancen geschädigter Anleger haben sich erheblich verbessert. Vor allem, weil die dem Urteil zugrunde liegende Belehrung von vielen Banken verwendet worden sein dürfte. Sie sollten jedoch schnell reagieren, da längeres Abwarten zu Rechtsnachteilen führen könnte. Die KANZLEI GÖDDECKE hat viel Erfahrung und berät Sie gern.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08

 

06. Mai 2009 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius)

 

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