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Bürgschaft: Über den Tisch ziehen gilt nicht – Widerruf von Bürgschaften möglich Wer an seinem Arbeitsplatz mit einem Bürgschaftsformular überrascht wird, hat ein Widerrufsrecht – ebenso, wenn jemand unvermutet zu Hause zum Eingehen einer Bürgschaft aufgefordert wird. Was lange Zeit nur für einen eingeschränkten Kreis von Forderungen galt, denen sich der Bürge aussetzte, ist inzwischen allgemein anerkannt. In zweifacher Hinsicht wurde einem Arbeitnehmer übel mitgespielt. Aus den finanziellen Fesseln eines Mietvertrages für einen LKW konnte er sich mit Hilfe der Gerichte befreien. Denn nachdem für den Arbeitgeber der LKW geliefert worden war, hatte der Arbeitnehmer das Formular über den Mietvertrag an der Stelle mit dem Zusatz „2. Mieter“ unterschrieben. In der Folgezeit sollte er dem Vermieter gegenüber für die monatlichen Mieten gerade stehen.
Dem schoben die Richter in allen drei Instanzen einen Riegel vor: Es sei vollkommen unüblich, dass ein Angestellter, der einen Vertrag für seinen Arbeitgeber unterschreibt, selbst Vertragspartner werden wolle. Deshalb könne er nur Bürge oder Mitschuldner sein, was letztlich – rechtlich gesehen – auf das gleiche hinaus laufen würde; jedenfalls wäre der Arbeitnehmer niemals Vertragspartner geworden, weil er grundsätzlich kein eignes Interesse an dem Mietvertrag mit dem LKW gehabt habe.
Da dem Vertragsformular eine Widerrufsbelehrung gefehlt hatte, konnte der Arbeitnehmer sich durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Vermieter des LKW aus dem Vertrag befreien.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Während der Bundesgerichtshof früher nur in wenigen Situationen für Bürgen eine Entlassung aus der Bürgschaft, die in einer Haustürsituation oder am Arbeitsplatz geschlossen worden war, zuließ, erweiterte er nunmehr endlich das Widerrufsrecht.
Wie der Fall zeigt, lohnt sich genaues Hinsehen zweifach: Erstens muss ermittelt werden, ob jemand, der gemäß Formular als Mieter bezeichnet wird, auch wirklich ein Mieter ist, und zweitens ist die „Stolperfalle“ Widerrufsbelehrung durch den vermeintlichen „Vermieter“ zu beachten. Die KANZLEI GÖDDECKE unterstützt beim Analysieren von Verträgen.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 02. Mai 2007, Az. XII ZR 109/04 Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 10. Januar 2006, Az. XI ZR 169/05 (grundlegend) Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 27. Februar 2007, Az. XI ZR 195/05 (grundlegend)
02. Juni 2009 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)
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