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BGH: Zur Haftung wegen dem Nichteintritt von Prognosen in einem Prospekt Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung präzisiert, wonach Prospektverantwortliche haften, wenn im Prospekt beschriebene Prognosen nicht eintreten. Für Anleger entsteht hierdurch erhöhte Rechtssicherheit. Prospektherausgeber bestreiten regelmäßig eine eigene Haftung, wenn sich die Prognosen bei der späteren Umsetzung der Beteiligungskonzeption nicht realisieren. Sie verweisen hinsichtlich ihrer Prospektprognosen regelmäßig darauf, dass jedem bekannt sei, dass die Zukunft unsicher sei, und dass eine spätere Abweichung nicht untypisch, jedenfalls nicht vorhersehbar war. Anleger entgegnen diesen pauschalen Ausreden (zu Recht), dass wenn dies in seiner Allgemeinheit stimmen würde, die Prospektherausgeber ihre Prognosen quasi willkürlich und ins Blaue hinein tätigen könnten. Dem ist jedoch nicht so.
Der BGH hat festgestellt, dass Gründungsgesellschafter und Prospektherausgeber auch für fehlerhafte Prognosen in Prospekten haften. Prognosedarstellungen, die willkürlich oder ins Blaue hinein getätigt werden, sind rechtswidrig. Zwar handelt es sich bei Prognosen um zukunftsbezogene Informationen, die keine Gewähr dafür bieten, dass die prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Die Prognosen müssen jedoch auf sorgfältig ermittelten Tatsachen beruhen und zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe vertretbar gewesen sein. Der BGH weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass von einem Prospektherausgeber bei Prognosen über einen langen Zeitraum zu erwarten ist, dass er die Prognosen aus den Erfahrungen in der Vergangenheit für die Zukunft vorsichtig kalkuliert.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Die Haftung für fehlerhafte Prognosedarstellung ist zu begrüßen. Die Prognosen sind als Berechnungsgrundlage Teil der Renditeberechnung. Sind die Prognosen zu positiv dargestellt, gilt dies im Regelfall auch für die Rendite. Zu Recht verweist das Gericht insofern auf die Tatsache, dass die dargestellten Prognosen nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine wesentliche Aussage über die Werthaltigkeit einer Fondsbeteiligung treffen. Die Rechtsanwälte der KANZLEI GÖDDECKE vertreten eine Vielzahl von Anlegern wegen fehlerhafter Prognosedarstellungen im Zusammenhang mit Beteiligungsprospekten. Sollten auch Sie betroffen sein, ist eine rechtliche Prüfung anzuraten.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23.04.2012, Az. II ZR 75/10.
07. August 2012 (Patrick J. Elixmann, LL.M., Executive MBA)
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