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Beratungsfehler: Prospektübergabe nach Beratungsgespräch schließt Haftung nicht aus
Der Bundesgerichthof (BGH) beschäftigt sich mit der Frage, ob die Übergabe eines inhaltlich richtigen Prospektes im Anschluss an ein fehlerhaftes Beratungsgespräch eine Haftung für die Fehlberatung ausschließt. Einer Anlegerin wurde durch den Anlageberater ein Investment in die V. – Sozial – Immobilienfonds GmbH & Co. KG (VSI-KG) als sichere festverzinsliche Anlage verkauft, ohne auf die Risiken hinzuweisen. Ihr wurde später ein Prospekt übergeben, das die Risiken, wie Totalverlust, ausführte. Die Anlegerin hatte den Prospekt nicht gelesen, sondern den falschen Versprechungen des Anlageberaters vertraut. 2009 ging der Fonds in Insolvenz und die Anlegerin verklagte nunmehr einen Gründungsgesellschafter der VSI-KG wegen der fehlerhaften Beratung auf Schadenersatz.
Haftung des Gründungsgesellschafters nicht durch Prospektübergabe ausgeschlossen
Der BGH hob im Juli 2017 das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock auf. Das OLG hatte eine Haftung wegen der Übergabe des Prospektes noch verneint. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Verwendung eines richtigen Prospektes nicht automatisch dazu führt, dass der Fonts oder seine Gründungsgesellschafter für Beratungsfehler von ihnen beauftragter Vertriebler persönlich nicht haften.
Der BGH bestätigte damit seine langjährige Rechtsprechung. Ein Prospekt ist kein Freibrief, Risiken vom Prospekt abweichend darzustellen oder ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert.
Praxistipp der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04. Juli 2017 – II ZR 358/16
6. September 2017 (Rechtsanwalt Marc Robin Wiemert) Tel.: 02241/1733-21 |
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