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Bürgschaft: Ausfallbürge wird frei, wenn Bank zu langsam agiert Ausfallbürgen wollen nur ganz begrenzt haften. Das hat die Bank zu respektieren. Deshalb muss ein Kreditgeber, der sich eine solche Sicherheit versprechen lässt, die Interessen des Ausfallbürgen im hohen Maße beachten. Wird dieser Grundsatz nicht befolgt, braucht der Ausfallbürge nicht zu zahlen. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat in seinem Urteil vom 17.01.2012 deutlich erklärt, weshalb ein Ausfallbürge nicht haftet und an welcher Stelle sich Banken falsch verhalten.
Der Ausfallbürge haftet für die Schulden eines anderen nur, wenn der Kreditgeber nicht das Geld von dem Schuldner erhält und die ansonsten gestellten Kreditsicherheiten nicht ausreichend sind, um das Schuldenkonto auf Null zu stellen. Aus diesem Grunde hat die Bank ganz besonders auf die Interessenlage des Ausfallbürgen zu achten, wenn es beim Schuldner einmal mehr als eng wird. So lag der Fall, der vom OLG Hamm zu beurteilen war. Werden die Interessen des Ausfallbürgen missachtet, so braucht er nicht für den verbürgten Kredit zu zahlen.
Die Bank hat sich im vorliegenden Fall fast ein ganzes Jahr Zeit gelassen, um zu reagieren, nachdem der Schuldner aufgehört hat, den Kredit ordnungsgemäß zu bedienen. Die Richter aus Hamm urteilten, dass die Geldgeber eher die Reisleine hätten ziehen müssen. Sie müssten viel schneller die Zwangsvollstreckung einleiten oder zumindest ein Gerichtsverfahren einleiten. Hier ist das Bankhaus in der Pflicht nachzuweisen, dass es alles getan hat, um rasch zu ihrem Geld zu kommen. Kommt es seiner Aufgabe nicht nach, Sicherheiten zügig zu verwerten oder durch Zwangsvollstreckung Geldbeträge einzutreiben, kann der Ausfallbürge seinerseits die Zahlung verweigern.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Oberlandesgericht aus Nordrhein-Westfalen stellt noch einmal deutlich klar, dass die Bank in erster Linie in der Verantwortung gegenüber dem Ausfallbürgen steht. Kümmert sie sich nicht um dessen Belange, so braucht sie ihn gar nicht erst aufzufordern, den Kredit zu begleichen. Sie ist vielmehr ihrerseits verpflichtet, „die sorgsame, rechtzeitige und nachhaltige Durchsetzung der Forderung in der Zwangsvollstreckung oder durch Verwertung anderer Sicherheiten“ durchzuführen, um überhaupt erst einen Anspruch gegen den Ausfallbürgen zu erwerben.
Quelle: Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) Urteil vom 17. Januar 2012, Az. I-7 U 56/11
02. Oktober 2012 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)
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