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Bürgschaft: Ausfallbürge hat langfristigen Rückgriffanspruch Die Absicherung von Krediten mit Bürgschaften hat in Deutschland eine lange Tradition. Dabei haben sich unterschiedliche Mechanismen entwickelt, wenn sich mehrere Personen für eine Schuld als Bürgen verpflichten. Neben der Mitbürgschaft gibt es die Ausfallbürgschaft. Diese Form der Bürgschaft soll erst in zweiter Linie zum Tragen kommen, wenn der normale Bürge ausfällt. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich jetzt Gedanken zu dem Verhältnis des „normalen“ Bürgen (= Regelbürge) zum Ausfallbürgen machen. Anlass für eine nähere Analyse zum Miteinander von Regelbürgen und Ausfallbürgen war die Frage, wann der Anspruch eines Ausfallbürgen verjährt. Dem Bundesgerichtshof lag eine typische Konstellation vor, wonach eine Bank die Rolle des Ausfallbürgen übernommen hatte. Sie hatte die verbürgte Schuld bezahlt und wollte jetzt ihrerseits Rückgriff gegen den Regelbürgen nehmen.
Der Regelbürge wehrte sich unter anderem mit dem Argument, dass die Hauptforderung aus dem Darlehensverhältnis von 1979 längst verjährt sei. Dieser Ansicht stimmte das Oberlandesgericht Frankfurt/M. zu (Az. 13 U 140/07, Urteil vom 05.04.2006).
Der BGH meinte jedoch, dass die kurze Verjährungsfrist in diesem Falle nicht gerecht sei, da dann der Ausfallbürge im Verhältnis zum normalen Mitbürgen benachteiligt wäre. Er zog deshalb die Folgerung, dass neben dem gesetzlichen Anspruch (der inzwischen eindeutig verjährt war) noch ein zweiter Anspruch auf Ausgleich treten würde. Dieser Ausgleichsanspruch verjährt erst später. Der Ausfallbürge musste also zahlen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Gerade im Verhältnis von mehreren Bürgen untereinander sind die Rechtsbeziehungen komplex und in manchen Facetten noch ungeklärt, wie der aktuelle Streitfall zeigt. Für Bürgen, die in Anspruch genommen worden sind, lohnt sich der Gang zum Gericht, wie man an diesem Fall sehen kann. Die Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte berät zu Bürgschaftsfragen.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20. März 2012, Az. XI ZR 234/11
21. Mai 2012 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)
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