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Bürgschaft: Bank darf nicht mit der Zukunft des Bürgen „pokern“ Die übernommene Kreditverpflichtung eines Sohnes für dessen Vater ist sittenwidrig, wenn das Kind nur Ausbildungsvergütung erhält. Das gilt selbst dann, wenn das Kind nach der Ausbildung ein volles Gehalt beziehen könnte. Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) bestätigt mit Urteil vom 11.02.2009 die Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur sittenwidrigen Bürgschaft; nämlich, dass wegen der Einkommenssituation grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Unterschrift auf dem Bankformular abzustellen ist und ungewisse Zukunftschancen auf ein höheres Einkommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht entfallen lassen. Der frisch nach seinem Abitur mit der Berufsausbildung begonnene Azubi sollte für den Kredit, den sein Vater 1993 bei der Bank zum Kauf einer Eigentumswohnung aufgenommen hat, mit seinem Namen herhalten. Sein Einkommen lag damals eindeutig unterhalb der Pfändungsfreigrenzen; damit war die Sittenwidrigkeit der Schuldverpflichtung schon so gut wie festgeschrieben.
Allerdings – so sagen die Kölner Richter – kann der finanzielle Rahmen unter gewissen Umständen erweitert werden. Das ist dann der Fall, wenn zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Sohnes ihm die notwendigen finanziellen Mittel sicher zur Verfügung stehen werden. Wenn sich die Bank auf ein solches „Pokerspiel auf die Zukunft“ einlässt, dann muss sie allerdings das Gericht mit Fakten überzeugen, die für dieses künftige Mehreinkommen mit Sicherheit sprechen. Ein solcher Nachweis ist – zumindest im Regelfall – in den Kreditakten des Geldhauses zu dokumentieren. Hat die Bank sich keine konkrete Kenntnis über die Zukunftspläne des Kindes gemacht, muss sie sich den Vorwurf gefallen lassen, sittenwidrig gehandelt zu haben. Eine Zahlpflicht besteht dann nicht.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Alleine schon von Anfang an nicht genügend Geld zu haben, reicht in manchen Fällen nicht aus, um aus einer Bürgschaft oder Mithaftung für ein Bankdarlehen heraus zu kommen. Hat allerdings das Kreditinstitut einfach nur pauschal auf das soziale Umfeld des Bürgen abgestellt und die Details, wie er später seinen Lebensunterhalt bestreiten will, nicht ernsthaft geprüft, darf sie das Familienglied nicht in die Zahlpflicht nehmen. Die KANZLEI GÖDDECKE hilft, die Einzelheiten in solchen Fällen zu ermitteln.
Quelle: Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) Urteil vom 11. Februar 2009, Az. 13 U 102/08 (n. rkr.)
29. Januar 2010 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)
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