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Bundesgerichtshof: Anleger, die sich als Treugeber über einen Treuhänder an einer Publikumsgesellschaft beteiligt haben, können Auskunft über Namen und Anschrift ihrer Mitgesellschafter verlangen Anleger kommen sich ein Stück näher. Sie sollen intensiver untereinander kommunizieren können. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass mittelbaren Kommanditisten (Treugebern) Namen und Adressen ihrer Mitgesellschafter bekannt gegeben werden müssen, wenn sie den unmittelbaren (Mit-) Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag gleich gestellt sind. Anleger verschiedener Filmfonds, die als Kommanditgesellschaften organisiert sind, wollten von der Geschäftsführung bzw. dem Treuhänder Auskunft über Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter erhalten. Sie wollten aber nicht nur die Namen und Anschriften derjenigen Mitkommanditisten, die sich als Direktkommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt haben und im Handelsregister stehen, sondern auch derjenigen Anleger, die sich nur mittelbar über eine Treuhandgesellschaft beteiligt haben.
Die Geschäftsführung und die Treuhänder weigerten sich zunächst, die Daten herauszugeben. Die Treugeber hätten sich nämlich deshalb nur mittelbar an der Gesellschaft beteiligt, weil sie anonym bleiben wollten. Ohne deren Zustimmung könnten die Adressen nicht weitergegeben werden. Außerdem befürchteten die Geschäftsführer und Treuhänder, dass die Adressen an Rechtsanwälte weitergegeben würden, die die Adressen dann für die Kundenwerbung verwenden würden. Zuletzt sahen sie auch ihre eigenen Interessen gefährdet, weil sich die Kommanditisten organisieren könnten, um kritische Fragen zur Geschäftsführung zu stellen.
Die Anleger zogen vor Gericht und bekamen dort Recht: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Namen und Anschriften herauszugeben sind. Denn jeder Gesellschafter habe das Recht, seine Vertragspartner zu kennen. Dies teilte die Pressestelle des Bundesgerichtshofs mit; das Urteil ist noch nicht im Volltext veröffentlicht.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Die Entscheidung des BGH kam nicht überraschend. Bereits zahlreiche Gerichte hatten ähnlich entschieden. Damit wird die Herausgabe von Namen und Anschriften der Gesellschafter in Publikumsgesellschaften nur noch in seltenen Ausnahmefällen verweigert werden dürfen. Dies ist ein Schritt in Richtung Anlegertransparenz.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 05.02.2013, II ZR 134/11 und II ZR 136/11
19. Februar 2013 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
Landgericht Bremen: Pflicht zur Herausgabe von Adressen der Mitgesellschafter
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