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Beraterhaftung: Welche Auswirkungen haben negative Geschäftsberichte für den Anleger ?

Bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist oft von entscheidender Bedeutung, wann für den Anleger negative Folgen eintreten, wenn er auf negative Mitteilungen seiner Fondsgesellschaft den Prospekt nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis nimmt. Diese für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Anlageberater maßgebliche Frage wird nun vom Bundesgerichtshof (BGH) geklärt – mit weitreichenden Auswirkungen für die Anleger. 

Bisher in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist die Frage, wann Umstände vorliegen, die den Anleger dazu veranlassen müssen, den Prospekt kritisch zu prüfen. Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung verjähren in drei Jahren ab Kenntnis. Dabei heißt es weiter im Gesetz, das die Kenntnis in bestimmten Fällen der grob fahrlässige Unkenntnis gleichgestellt wird. Unterlässt der es Anleger, einen Schaden zur Kenntnis zu nehmen, wird er so gestellt, als kenne er ihn.

 

Grundsätzlich handelt ein Anleger nicht grob fahrlässig, wenn er die Angaben des Beraters nicht anhand des Prospektes prüft, da er dessen Angaben vertrauen darf. Es können jedoch Umstände hinzutreten, die nach Ansicht der Gerichte zu einer Pflicht zur kritischen Auseinandersetzung mit dem Prospekt führt. Wenn beispielsweise von einem „offenkundigen Verlust“ bzw. von einer Nachschusspflicht gesprochen wird, so kann dies bereits ausreichen. Andererseits soll allein die Mitteilung, dass Ausschüttungen ausbleiben, nicht immer zu einer Prüfungspflicht für den Anleger führen.

 

Die Beantwortung der Frage, ob ein Anleger aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung gehalten war, sich kritisch mit Prospekt auseinanderzusetzen, hängt von zwei Dingen ab:

 

Es kommt damit auf den Inhalt der Geschäftsberichte einer Beteiligungsgesellschaft an. Je nachdem, wie düster dort die weitere Prognose für die Beteiligung gezeichnet wird, kann sich daraus eine Pflicht zur kritischen Auseinandersetzung mit dem Prospekt ableiten. Andererseits ist maßgeblich, welche Angaben der Vermittler gemacht hat und inwiefern diese jetzt durch Angaben in den Geschäftsberichten in Frage gestellt werden. Hier ist ein genauer Vergleich des Inhaltes des Beratungsgespräches mit den Mitteilungen der Beteiligungsgesellschaft erforderlich. Sollte es hier bereits Anhaltspunkte für eine Pflicht zur kritischen Auseinandersetzung mit dem Prospekt geben, so kann ein Unterlassen dazu führen, dass später ein Anspruch gegen den Vermittler möglicherweise nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden kann.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Die Berater wenden regelmäßig ein, aufgrund der negativen Prospektberichte sei der Anleger bereits ab da gehalten, den Prospekt kritisch zu prüfen. Tut er dies nicht, ist das sein Risiko. Spätestens ab da laufe die dreijährige Verjährungsfrist. Das dies nicht pauschal so gesehen werden kann, zeigen zwei aktuelle Urteile mit unterschiedlichen Ansichten hierüber beim Oberlandesgericht Köln (OLG Köln).

 

Der BGH wird sich nun genauer mit dem Thema beschäftigen und hoffentlich Klarheit bringen.   

 

Die KANZLEI GÖDDECKE hilft, die Ansprüche bis zu einer Entscheidung des BGH zu sichern.

 

  

Quelle: Oberlandesgericht Köln (OLG Köln), Urteil vom 25. August 2009 – Az.: 24 U 154/08; Urteil vom 15. September 2009 – Az.: 15 U 13/09

 

Die Revision ist anhängig beim BGH unter Az.: III ZR 249/09.

 

30. März 2010 (Rechtsanwalt Marc Gericke)

 

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