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Verwaltungsaufwand darf nicht auf Kunden abgewälzt werden
Unangemessene Benachteiligung des Bankkunden Das Landgericht Hannover hielt die Klage des Kreditnehmers für begründet und sprach ihm die geforderte Rückzahlung der Bearbeitungskosten zu. Zunächst widersprach das Gericht der Argumentation der Bank, bei der in Rede stehenden Klausel handele es sich um keine Allgemeine Geschäftsbedingung. Vielmehr sei nicht erkennbar, dass der Kreditnehmer eine Möglichkeit zur Abänderung der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt gehabt hätte. Somit läge eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei.
Gänzlich ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang ist nach Ansicht des Gerichtes, ob der Bankkunde als Privatmann oder als Gewerbetreibender gehandelt habe. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahre 2014 für Verbraucherverträge aufgestellt habe, seien auch gegenüber Selbstständigen anwendbar. Auch wenn der geschäftserfahrene Unternehmer nicht in gleichem Maße schutzbedürftig sei, wie der Verbraucher, dürfe die Bank den Aufwand für ihre eigenen Verpflichtungen nicht auf den Kreditnehmer abwälzen.
Praxistipp der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE Im Juli 2017 schloss sich der BGH dieser Sichtweise des LG Hannover im Kern an und stellte klar, dass Bearbeitungsgebühren auch bei Gewerbekrediten nicht haltbar sind. Betroffene Unternehmer sollten ihre Darlehensverträge nun zeitnah anwaltlich prüfen lassen, um etwaige Verjährungsfristen einhalten zu können; schließlich geht es zum einen grundsätzlich um viel Geld und zum zweiten kann in diesem Zusammenhang oftmals noch billiger finanziert werden.
Quelle: Landgericht Hannover (LG Hannover) Urt. v. 04. Juni 2015, Az. 3 O 354/14
28. August 2017 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke) Tel.: 0 22 41 / 17 33 - 20 :: Bundesgerichtshof erklärt Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerkrediten für unwirksam |
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