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Cinerenta Gesellschaft für internationale Filmproduktion 3. KG: Prospekthaftung - Anleger erhält seine Beteiligungssumme in voller Höhe zurück

Kapitalanlagebetrug bei Filmfonds – Cinerenta Gesellschaft für Internationale Filmproduktion mbH (Cinerenta GmbH) zum Schadenersatz verurteilt, weil sie wissentlich das Verlustrisiko verharmloste. Das Gesamtbild des von ihr herausgegebenen Prospekts vermittelte dem „durchschnittlichen“ Anleger fälschlicherweise den Eindruck, ein Totalverlust (Filmflop) sei völlig unrealistisch.

Der Anleger hatte auf Grund eines Prospektes einen Anteil von 100.000,00 DM an der Cinerenta 3. KG über einen Treuhänder erworben; der Film wurde jedoch ein Flop und der versprochene Erlös blieb aus. Er klagte deshalb auf Schadenersatz in Höhe von ca. 40.000,00 € gegen die Prospektherausgeberin Cinerenta GmbH – und bekam Recht.

 

Das Gericht führte aus, der Prospekt sei falsch gewesen, weil er die Gefahr eines Totalverlustes der Beteiligungssumme verschleiert habe. Der Prospekt wies zwar darauf hin, dass im Extremfall ein Verlustrisiko bestehe, dem jedoch durch eine Erlösausfallversicherung (Completion Bonds) teilweise Rechnung getragen würde. Nach einem „Worst case“ – Szenario sollte der Verlust höchstens ca. 21 % betragen. Tatsächlich jedoch handelte es sich bei der „namhaften“ Versicherung um eine Briefkastenfirma in Panama.

 

Die Prospektherausgeberin verteidigte sich damit, sie habe ausdrücklich geschrieben, dass sich ein Verlust bei Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit der vorrangig ausländischen Versicherer ergeben könnte – vergebens. Denn der Prospekt vermittele in seinem Gesamtbild, dass dieses Risiko völlig unrealistisch sei. Da der Anleger sich bei Kenntnis der wirklichen Risikos nicht beteiligt hätte und die Prospektherausgeberin von dem tatsächlichen Risiko wusste, musste sie Schadenersatz leisten. Die durch die Beteiligung erlangten Steuervorteile wurden nicht angerechnet, weil dem Finanzamt noch Nachzahlungsansprüche zustanden.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Selbst wenn die sog. „eigentlichen“ Prospekthaftungsansprüche verjährt sind (3 Jahre nach Beitritt zur Gesellschaft), lohnt es sich, Ansprüche sowohl gegen den Berater/Vermittler, der durch besondere Sachkunde aufgetreten ist, als auch gegen den Prospektherausgeber zu prüfen. Die Strafvorschrift des § 264 a StGB ist ein scharfes Schwert.

 

Es reicht nicht, in einem Prospekt – womöglich auch noch an versteckter Stelle – auf ein Risiko hinzuweisen, wenn es an anderen Stellen wieder verharmlost wird. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Gerichte nicht nach Schema F entscheiden, sondern jeden Prospekt genau prüfen und bewerten.

 

Quelle: Oberlandesgericht München (OLG München); Urteil vom 18. Juli 2007, Az. 20 U 2052/07

 

28. August 2007 (JK)

 

 



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