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Cinerenta 2. Medienbeteiligungs KG: Treuhänder muss Anleger über versteckte Innenprovisionen aufklären Der Bundesgerichtshof urteilt zum wiederholten Mal, dass der Treuhänder die Belange des Anlegers und Treugebers wahren und über ihm bekannte Regelwidrigkeiten aufklären muss. Dieses Mal nahm er Unklarheiten bei den Vertriebsprovisionen unter die Lupe. In dem Prospekt des Cinerenta Medienfonds waren 7 % des Kapitals für Vertriebskosten vorgesehen, zzgl. eines Agios von 5 %. Daneben sollten weitere 7 % des eingesammelten Geldes für „Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung“ verwendet werden. Tatsächlich gab es jedoch Hinweise darauf, dass insgesamt 20 % für die Eigenkapitalvermittlung ausgegeben wurden.
Hatte der Treuhänder Kenntnis davon, dass prospektwidrige Provisionen geplant waren, muss er dem Anleger Schadenersatz leisten. Denn auch der Treuhänder muss den späteren Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufklären, die für die Beteiligung von Bedeutung sind; insbesondere hat er über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Er kann sich nicht damit herausreden, dass er nicht persönlich mit den Anlegern in Kontakt tritt und als „Treuhandkommanditist“ bloßer Beteiligungstreuhänder ist. Der BGH konnte nicht endgültig aufklären, das Oberlandesgericht muss nun prüfen, ob tatsächlich 20 % an Provisionen gezahlt worden sind.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Der Komplementär einer Anlagegesellschaft darf die Anlegergelder nicht nach eigenem Gutdünken verwenden. Der Anleger muss sich darauf verlassen können, dass für bestimmte Tätigkeiten auch nur die prospektierten Kosten anfallen. Das Urteil des BGH wird einerseits zu mehr Transparenz beitragen und andererseits die Wachsamkeit der Treuhänder erhöhen.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Teilurt. v. 12. Februar 2009, III ZR 119/08
14. April 2009 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
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