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Dresdner Bank: Alpha Express Zertifikate II Beratung führt zu Schadensersatz für Anleger

Falsch beraten fühlte sich ein Sparer, der die Dresdner Bank wegen eines hauseigenes Zertifikats verklagte. Er sei nicht ausreichend über die Sicherheit des empfohlenen Wertpapiers aufgeklärt worden. Daher verurteilte das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) das Bankhaus zu Schadensersatz von etwa € 12.000,00.

Typisches Element der meisten Zertifikatsformen ist die Möglichkeit von Kapitalverlusten auf Grund von Schwankungen an den Börsen. In vielen Beratungsgesprächen wird diese Gefahr kaum oder gar nicht erwähnt. Anleger, die ihr Geld gefahrlos anlegen wollen, sind mit derartigen Wertpapieren oft schlecht bedient. Das trifft – nimmt man den Fall, den das LG Hamburg zu entscheiden hatte -, auch langjährige Kunden, wie bei der Beratung der Dresdner Bank im Mai 2007 bei den hauseigenen Zertifikate-Produkten zu sehen ist.

 

Nach Ansicht des Richters sei die Intransparenz der Bedingungen zu kritisieren; es sei ein reines Spekulationspapier, das einer Wette gleicht. Außerdem seien dem Anleger bei der Beratung wesentliche Fakten über die Risiken nicht mitgeteilt worden. Kein Wunder, dass so deutliche Worte der Dresdner Bank nicht gefallen und sie Berufung einlegen will. Dabei trifft sie – wie das Urteil es juristisch klar ausführt – die „sekundäre“ Beweislast; mit anderen Worten: Sie muss die gegen sie erhobenen Vorwürfe der Fehlberatung konkret widerlegen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Dieses Urteil ist nunmehr der dritte Richterspruch der vergangenen Monate zu Gunsten eines Anlegers, der sein Geld in Zertifikate angelegt hat. Neben dem undurchsichtigen Wirrwarr der Wertpapierbedingungen ist bei dem Verkauf von Zertifikaten in den meisten Fällen die fehlende anlegerorientierte Beratung der Banken zu kritisieren.

 

Nach Ansicht der KANZLEI GÖDDECKE steht in vielen Fällen den Sparern, die nicht vollständig über die Risiken informiert worden sind, ein Anspruch gegen die Bank zu. Aus diesem Grunde können Kreditinstitute nicht einfach davon ausgehen, dass die Kunden ein Beweisproblem zu tragen haben, wie vielfach berichtet wird. Die Geldhäuser müssen bei den Verfahren in jedem Fall ins Kalkül ziehen, wegen der sogenannten „sekundären“ Beweislast durchaus erhebliche Prozessrisiken zu tragen. Über Einzelheiten dazu informiert Sie die KANZLEI GÖDDECKE gerne (0 22 41 / 17 33 - 20 oder lehman@rechtinfo.de).

 

Quelle: Landgericht Hamburg (LG Hamburg) Urteil vom 15. Dezember 2008, Az 318 O 04/08 (nicht rechtskräftig)

 

09. Februar 2009 (Hartmut Göddecke)

 

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