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DCM AG: Widerrufsbelehrungen auf dem Prüfstand

Die Deutsche Capital Management AG (DCM AG) ist eine der größten deutschen Initiatorinnen von Kapitalanlagegesellschaften. Nunmehr droht für eine Reihe von Gesellschaften Ungemach. Die von verwendeten Widerrufsbelehrungen scheinen wegen eines kleinen Zusatzes unwirksam zu sein.

Eine Reihe von DCM-Gesellschaften haben in ihre Widerrufsbelehrung den Zusatz „Datum des Poststempels“ mit aufgenommen. Ob diese vom Gesetz nicht geforderte Formulierung die gesamte Widerrufsbelehrung fehlerhaft macht, wird derzeit in zwei von der Kanzlei Göddecke vor dem Landgericht München I und dem Oberlandesgericht Oldenburg geführten Rechtsstreiten gerichtlich überprüft.

 

Die ersten Stellungnahmen der beiden Gerichte sind aus Sicht der Anleger verheißungsvoll. Sowohl das Landgericht München I als auch das Oberlandesgericht Oldenburg gehen nach derzeitigem Stand von einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung aus. In der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2006 hat sich das Landgericht München I der Argumentation der Kanzlei Göddecke angeschlossen, wonach der durchschnittliche Verbraucher dem beanstandeten Zusatz irgendeine Bedeutung für die Einhaltung der Widerrufsfrist beimisst. Tatsächlich spielt das Datum eines Poststempels bei den Fristen des HaustürWG a. F. oder des BGB überhaupt keine Rolle. Entscheidend sind allein andere Ereignisse. Die Belehrung ist daher irreführend und somit insgesamt fehlerhaft.

 

Als Rechtsfolge können die Beitrittserklärungen – soweit sie im Rahmen eines Hausbesuches abgegeben worden sind – auch heute noch widerrufen werden. Der Anleger kann sich von der möglicherweise unliebsamen Beteiligung also wieder trennen.

 

Anzumerken ist jedoch, dass bislang weder eine Entscheidung des Landgerichts München I oder des Oberlandesgerichts Oldenburg vorliegt. Die Gerichte könnten ihre bislang geäußerten Auffassungen also noch ohne weiteres revidieren. Hiervon geht die Kanzlei Göddecke jedoch nicht aus. Im übrigen könnten selbst obsiegende Urteile immer noch mit der Berufung oder der Revision angegriffen werden.

 

STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE

 

Die Formulierung „Datum des Poststempels“ findet sich millionenfach in den Widerrufsbelehrungen verschiedener Kapitalanlagegesellschaften. Betroffen sind nicht nur von der DCM-Beteiligungen. Anleger, die sich von einer Beteiligung trennen wollen und einen solchen Zusatz in der Widerrufsbelehrung auf ihrer Beitrittserklärung vorfinden, sollten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Über den Ausgang der beiden Verfahren werden Sie auf dieser Seite zeitnah informiert. Weitere Informationen zur DCM AG erhalten Sie auch unter:

 

- Fuggerstadt-Center: Das drohende Desaster

- Fuggerstadt-Center: Bank erlässt Darlehensforderung

- Fuggerstadt-Center: NORD/ LB gibt nach


Besuchen Sie zum Thema auch: www.DATUM-DES-POSTSTEMPELS.de

 

17. Januar 2006 (MC)

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