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Widerspruchsrecht: EuGH stärkt Verbrauchern den RückenMöglicherweise können bald zahlreiche Alt-Versicherungsverträge trotz Ablauf der 1-Jahres-Frist noch widerrufen werden. Nach der bis 31.12.2007 gültigen Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) erlosch das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die deutsche Regelung für unvereinbar mit dem europäischen Recht erklärt.Ein Anleger schloss mit der Allianz Lebensversicherung AG einen Rentenversicherungsvertrag. Versicherungsbeginn sollte der 01.12.1998 sein. Der Anleger erhielt die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erst mit der Versicherungspolice. Er wurde nicht richtig über sein Widerspruchsrecht nach damaligem Gesetzesstand belehrt. Der seit 01.01.2008 außer Kraft getretene § 5 a VVG hat folgenden Wortlaut:
„(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. … Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.“
Der Anleger zahlte 5 Jahre lang die Versicherungsprämien. 5 Jahre später kündigte er den Versicherungsvertrag. Die Versicherung erstattete ihm den Rückkaufswert. Einige Zeit später erklärte er gegenüber der Versicherung einen Widerspruch. Er forderte die Versicherung zur Rückzahlung aller gezahlten Beiträge abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes auf. Die Versicherung verweigerte die Auszahlung. Nach damaliger Rechtslage erlosch das Recht zum Widerspruch spätestens 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
Der Anleger zog vor Gericht. Er wies auf mehrere europäische Richtlinien zu Versicherungen hin, nach denen – so sein Verständnis - das Erlöschen des Widerspruchsrechts ohne ausreichende Belehrung europarechtswidrig sei. Der EuGH hat jetzt entschieden, dass die deutsche Regelung gegen europäisches Recht verstößt. Es könne nicht sein, dass ein Widerspruchsrecht ohne ausreichende Belehrung automatisch 1 Jahr nach Zahlung der Versicherungsprämie erlösche.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Sollten die Gerichte entscheiden, dass ein Anleger einem alten Versicherungsvertrag auch noch Jahre nach Zahlung der ersten Prämie widersprechen kann, so könnten Versicherungsnehmer die gezahlten Prämien komplett zurückfordern. Dies wäre eine gute Möglichkeit, aus ungeliebten Verträgen auszusteigen. DIE KANZLEI GÖDDECKE prüft dies gern für Ihren individuellen Fall.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 19.12.2013, Aktenzeichen C-209/12
26. Februar 2014 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
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