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Falk 72: Landgericht Bonn verurteilt Sparkasse Mittelmosel zur Rückabwicklung

Nach einem von der KANZLEI GÖDDECKE Anfang August erstrittenen Urteil muss die Sparkasse-Mittelmosel ein zur Finanzierung des Falk Fonds 72 gegebenes Darlehen ausbuchen. Weiterhin erhält der geschädigte Anleger rund € 7.000,00 an bisher erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen erstattet.

Dem Kläger wurde die Beteiligung im Jahre 2000 durch ein großes Finanzdienstleistungsunternehmen vermittelt. Dieser kümmerte sich gleichzeitig auch um die Finanzierung über die Sparkasse Mittelmosel – damals noch Sparkasse Cochem-Zell. Vor diesem Hintergrund ging das Gericht von einem verbundenen Geschäft aus.

 

Nach Auffassung des Gerichts konnte der Anleger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung auch noch im Jahre 2005 widerrufen, da er zur Abgabe dieser Erklärung im Rahmen einer Haustürsituation bestimmt und von der Beklagten über das ihm zustehende Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß informiert worden sei.

 

Aufgrund dieser Umstände hielt das Gericht die Bank für verpflichtet, das Darlehen auszubuchen und bereits gezahlte Zins- und Tilgungsraten zu erstatten. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

 

Das von der KANZLEI GÖDDECKE erstrittene Urteil zeigt: auch unter der Ägide des tendenziell eher bankenfreundlichen XI. BGH-Zivilsenates sind Urteile zugunsten geschädigter Anleger möglich– insbesondere, wenn es um Haustürgeschäfte geht.

 

Maßgeblich ist allerdings, dass im konkreten Einzelfall eine Haustürsituation vorgelegen hat. Dies ist nicht immer ganz einfach zu beurteilen und erfordert genaue Kenntnisse der komplizierten Rechtslage. Ein Spezialist ist allerdings regelmäßig in der Lage, vorab die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits einzuschätzen.

 

Quelle: Landgericht (LG) Bonn, Urteil vom 01. August 2007, Az. 2 O 380/06 (n. rkr.)

 

02. August 2007 (RF)

 

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