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Falk Fonds 75: Oberlandesgericht Dresden verpflichtet frühere Allbank zur Rückabwicklung Das OLG Dresden hat eine Klage der Rechtsnachfolgerin der Allbank auf Rückzahlung ausgezahlter Kreditmittel, die der Finanzierung einer Beteiligung am Falk Fonds 75 dienten abgewiesen. Die Bank hatte die Kreditkündigung auf einen Zahlungsverzug des Anlegers gestützt. Nach der Auffassung des OLG Dresden war dies nicht rechtens, weil der Anleger die auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung zuvor wirksam widerrufen hatte. Nach Auffassung des Gerichts war der Anleger zum Widerruf berechtigt, da er zum Abschluss des Darlehensvertrages im Jahre 2002 im Rahmen einer Haustürsituation bestimmt worden sei. Dieses Widerrufsrecht könne der Anleger auch noch im Jahre 2005 wirksam ausüben, da die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe.
Weiterhin hegte das Gericht am Vorliegen eines Verbundsgeschäftes keine Zweifel. Das OLG Dresden sah es als erwiesen an, dass die Allbank mit dem Fondsvertrieb eng zusammengearbeitet und diesem Selbstauskunfts- und Darlehensantragsformulare zur Verfügung gestellt habe. Außerdem habe sie Konditionen für die Finanzierung von Fondsanteilen „bekannt gegeben“ auf deren Grundlage ihr von Vertriebsgesellschaften Anlageinteressenten zugeführt worden seien. Im Übrigen spräche auch die Gestaltung der Kreditverträge für eine wirtschaftliche Einheit.
Da die Voraussetzungen des Widerrufs vorgelegen hätten, erfordere es der Zweck der gesetzlichen Widerrufsbelehrung, dass dem Darlehengeber im Verbundgeschäft kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer zustehe. Damit wich das OLG von der Entscheidung des Landgerichts ab, wonach der Anleger der Bank den Kredit zurückzahlen musste. Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Das Urteil des OLG Dresden weist eine Besonderheit auf, die richtungsweisend sein könnte. Soweit ersichtlich wird nämlich erstmals der Zwischenfinanzierung, einer falktypischen Einrichtung, entscheidendes Gewicht beigemessen. Das Gericht spricht insoweit von einer „ungewöhnlichen Gestaltung“ des Geschäfts. Damit werde letztlich auch der Schutz des Verbrauchers vor Vertragsabschlüssen in einer Haustürsituation gezielt umgangen. Auf die lange Zeitspanne zwischen Fondsbeitritt und Abschluss des Darlehensvertrages könne sich Bank daher nicht berufen. Dieses Urteil kann daher den Anlegern Hoffnung machen, die ebenfalls einen Zwischenfinanzierungsvertrag geschlossen haben, da das von den Banken bemühte Argument der „Fortwirkung der Haustürsituation“ in dieser Konstellation leer läuft.
Quelle: Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Urteil vom 25. April 2007, Az. 12 U 2211/06
01. August 2007 (RF)
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