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Falk Zinsfonds: Mittelverwendungskontrolleur und Prospektverantwortlicher müssen Anlegern Schaden ersetzen

Das erste Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München in Sachen Falk Zinsfonds setzt ein klares Signal für Anleger: Das Gericht hat erstmals bei einem Zinsfonds Position für die Geldgeber eingenommen, weil im Prospekt zugesagtes und tatsächliches Handeln voneinander abwichen. Die im Emissionsprospekt vorgesehene Kontrolle durfte sich nicht nur auf die Ankündigung beschränken, sondern hätte bei der Mittelverwendung korrekt durchgeführt werden müssen.

Mit der Restquote, die nach Auflösung des Zinsfonds zur Verfügung steht, müssen sich die beiden Anleger, die geklagt haben, nicht mehr begnügen. Das Entscheidende war für die Richter, dass

 

  • der Mittelverwendungskontrollvertrag so genannte vorvertragliche Pflichten zu Gunsten der Anleger bewirkte und
  • ein Abweichen zwischen avisiertem Tun und tatsächlichem Handeln bestand sowie
  • darüber nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden war.

 

Nicht nur den Mittelverwendungskontrolleur trifft die Haftung, sondern auch den Prospektverantwortlichen, den die KANZLEI GÖDDECKE ebenfalls für die Anleger erfolgreich verklagt hat. Das Gericht sieht es als fehlerhaft an, wenn der Mittelverwendungskontrolleur keine rechtlich ausreichende Zugriffsmöglichkeit auf das Sonderkonto des Zinsfonds hat und die Anleger davon keine Kenntnis erhalten. Im Prospekt – so die Argumentation der KANZLEI GÖDDECKE – wird eine Sicherheit suggeriert, die es in Wahrheit so nicht gab.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Der entscheidende Fortschritt dieser Entscheidung ist, dass es sich hier um einen vom Fonds eingesetzten Mittelverwendungskontrolleur handelt und nicht um einen Treuhänder, der für die Interessen der Investoren eingesetzt worden ist. Bei den so genannten Treuhänderfällen sind die Pflichten zu Gunsten von Anlegern von der Rechtsprechung seit langem ganz eindeutig fixiert. Neu ist: Nach Ansicht des Gerichts ist dieser strenge Maßstab im wesentlichen Punkt auch für den Mittelverwendungskontrolleur zu übertragen.

 

Nach Ansicht der KANZLEI GÖDDECKE ist damit das Tor zu Gunsten der Anleger aufgestoßen worden; Beteiligte an dem Zinsfonds sollten – wenn sie denn ihre Ansprüche noch nicht gerichtlich geltend gemacht haben – zügig handeln, um nicht möglicherweise wegen baldiger Verjährung in die Röhre zu gucken.

 

Quelle: Oberlandesgericht München (OLG München), Urteil vom 22. Oktober 2007, Az 21 U 2687/07

 

02. November 2007 (Hartmut Göddecke)

 

 

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Pressemitteilung der KANZLEI GÖDDECKE

 

 



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