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Falk Zinsfonds GbR: Anlageberater zum Schadenersatz verurteilt Kanzlei Göddecke erstreitet Urteil zugunsten einer Anlegerin. Gericht fordert konsequent individuelle und verständliche Aufklärung über alle bestehenden Risiken. Eine Anlegerin hatte eine Beteiligung am Falk Zinsfonds in Höhe von 10.000 € erworben. Sie hatte ausdrücklich eine sichere Anlage gewollt, da sie vorher bereits schlechte Erfahrungen mit risikoreicheren Anlagen gemacht hatte. Der Berater empfahl den Falk Zinsfonds und verschwieg, dass die Anlegerin wiederum ein hohes Risiko einging. Da die versprochenen Gewinne ausblieben, klagte die Anlegerin auf Schadenersatz und bekam Recht. Das Landgericht Bückeburg verurteilte den Berater zur Zahlung in voller Höhe nebst Zinsen und Kosten. Die Begründung: Die Klägerin habe ausdrücklich eine sichere Anlage gewollt. Deshalb hätte die Beteiligung am Falk Zinsfonds nicht empfohlen werden dürfen; die Beratung sei nicht anlegergerecht gewesen.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Landgericht Bückeburg hat in seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Anlageberatung nicht nur anlagegerecht, sondern auch anlegergerecht sein muss. Entgegen anderer Gerichte hat es sich nicht einfach darauf zurückgezogen, dass der Prospekt übergeben worden sei (das Gegenteil ließ sich nicht feststellen) und damit der Anleger ja über alle Risiken Bescheid wüsste. Es hat sehr differenziert die Vorerfahrung der Anlegerin und auch den persönlichen Eindruck von ihr gewertet. Ein gut begründetes Urteil.
Quelle: Landgericht Bückeburg (LG Bückeburg) Urt. v. 28. August 2009, 1 O 112/07
15. September 2009 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
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