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Falk Beteiligungsgesellschaft 76 mbH & Co. KG: Anleger erhalten ihr Geld von der finanzierenden Bank zurück

Nach einem von der KANZLEI GÖDDECKE vor dem Landgericht Wuppertal im September 2010 erstrittenen Urteil muss die Santander Consumer Bank AG (ehemals GE Money Bank) das zur Finanzierung des Falk Fonds 76 gewährte Darlehen ausbuchen. Die Anleger erhalten darüber hinaus ihre Bareinlage von 7.500,00 € zurück.

Die Anleger hatten sich 2003 am Falk Fonds 76 beteiligt und die Beteiligungssumme zu 80% über die Allbank finanziert. Gleichzeitig mit den Zeichnungsunterlagen zum Falk Fonds 76 legte der Vermittler den Anlegern einen Darlehensantrag vor, der an die Allbank gerichtet war, und ein Selbstauskunftsformular mit dem Logo der Allbank. Die Allbank gewährte das Darlehen zur Finanzierung des Falk Fonds 76 und ließ sich die Beteiligung verpfänden. Das Problem für die Bank: Die Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag war fehlerhaft. So konnten die Anleger auch noch Jahre nach der Zeichnung widerrufen.

 

Sie klagten gegen die Rechtsnachfolgerin der Allbank, die Santander Consumer Bank, vor dem Landgericht Wuppertal und bekamen Recht: Der Widerruf war wirksam. Da es sich bei dem Darlehensvertrag und der Beteiligung am Falk Fonds 76 um ein verbundenes Geschäft handelte, muss die Bank die gesamten Raten an die Anleger zurück zahlen. Diese werden sogar verzinst. Zusätzlich erhalten die Anleger das investierte Eigenkapital von der Bank erstattet und können die Beteiligung an die Bank abtreten. Lediglich die Steuervorteile müssen sie sich anrechnen lassen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Darlehensverträge, die nach dem 01.11.2002 abgeschlossen werden, können auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung falsch ist. Hierzu muss noch nicht einmal eine Haustürsituation nachgewiesen werden. Wurde mit dem Darlehensvertrag eine Beteiligung finanziert, so muss zusätzlich ein sogenanntes Verbundgeschäft vorliegen. Ein solches wird unwiderleglich vermutet, wenn der Vermittler gleichzeitig mit den Zeichnungsunterlagen Darlehensanträge oder Selbstauskunftsformulare der finanzierenden Bank vorlegt. Außerdem muss die Bank sich auch noch zur Finanzierungen bereit erklärt haben. Diese Konstellation ist für einen Anleger ein Sechser im Lotto, wenn er sich von seiner Fondsbeteiligung befreien will.

 

Quelle: Landgericht Wuppertal (LG Wuppertal), Urteil vom 08. September 2010, 3 O 57/10 (nicht rechtskräftig)

 

28. September (Rechtsanwältin Jutta Krause)


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