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Falk Zinsfonds GbR: Mittelverwendungskontrolleur muss für klare Verhältnisse auf dem Sonderkonto sorgen Mit dem Argument, Anlegergelder werden durch einen Kontrolleur vor Missbrauch geschützt, warb der Falk Zinsfonds zahlreiche Geldgeber. Laufen Geldflüsse nicht ordnungsgemäß, ist der Schaden zu ersetzen. Nach dem Prospekt des Falk Zinsfonds sollte ein Konto eingerichtet werden, über das die Geschäftsführung nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen konnte. Damit sollten die Anlegergelder gegen zweckwidrige Verwendung durch die Geschäftsführung geschützt werden. Tatsächlich jedoch konnte die Geschäftsführung auch ohne den Kontrolleur Gelder überweisen, da das Konto formal nicht als „Und-Konto“ eingerichtet war.
Der Bundesgerichtshof hielt den Mittelverwendungskontrolleur für verpflichtet zu kontrollieren, ob ein solches Konto mit formaler Beschränkung der Verfügungsbefugnis auch tatsächlich eingerichtet war. Da er dies nicht getan hatte, konnte er nicht ausschließen, dass ab Aufnahme der Fondstätigkeit auch ohne seine Mitwirkung über Anlegergelder verfügt wurde. Er hätte später eintretende Anleger darauf hinweisen müssen, dass die Kontrolle in der Vergangenheit nicht durchgeführt worden war. Notfalls hätte er – so der BGH – sogar die Fachpresse informieren müssen. Sollten weitere ergänzende Feststellungen eine Pflichtverletzung ergeben, habe der Kontrolleur Schadenersatz in voller Höhe zu leisten. Er verwies den Rechtsstreit zurück an das OLG München zurück.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Das Oberlandesgericht München hatte in den meisten Fällen die Auffassung vertreten, den Mittelverwendungskontrolleur treffe keine Pflicht, die ordnungsgemäße Einrichtung des Kontos zu prüfen. Die Ansicht der Anleger, notfalls hätte der Kontrolleur sie über die Fachpresse unterrichten müssen, fand das OLG München zu weitgehend. Dieser Rechtsansicht hat der BGH jetzt eine Absage erteilt.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19.11.2009, III ZR 109/08
21.12.2009 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
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