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Filmfonds – Schadensersatzanspruch wenn Bank nicht über die konkrete Höhe Ihrer Vermittlungsprovision aufklärt Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 02.08.2010 entschieden, dass eine Bank Ihre Kunden über die konkrete Höhe der Provisionen zu informieren hat, die sie für die Vermittlung eines Medienfonds erhält. Dem genüge die Bank nicht durch Aushändigung des Verkaufsprospektes des Fonds, wenn der Kunde diesem nicht entnehmen kann, in welcher konkreten Höhe Provisionszahlungen an die Bank zurückfließen. Banken erhalten oftmals hohe Provisionen für die Vermittlung geschlossener Fonds. So haben die Banken laut Ausgabe 5/2010 des Magazins Finanztest für die Vermittlung von Schiffsbeteiligungen Provisionen zwischen 10 und 17 Prozent der Anlagesumme kassiert. Die Banken sind verpflichtet über diese Provisionen aufzuklären, damit der Anleger erkennen kann, welches Eigeninteresse die Bank an der Vermittlung des Fonds hat. Kommen Banken dieser Pflicht nicht nach, dann hat der Anleger einen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Fonds. Im Ergebnis kann der Anleger gegen Übertragung der Beteiligung die Rückzahlung seiner Einlage (incl. Agio) sowie die entgangenen Zinsen von der Bank verlangen.
Oftmals haben sich Banken in dieser Konstellation darauf berufen, dass sich aus dem Verkaufsprospekt des Fonds die Höhe der Eigenkapitalvermittlungskosten und die Berechtigung der Eigenkapitalvermittlerin, Dritte (z.B. Banken) als Vertriebspartner einzusetzen, ergäbe. Dem hat das Oberlandesgericht München nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (in der Entscheidung ging es um die Vermittlung von Medienfonds) muss der Anleger die genaue Höhe der Provision der Bank kennen, um deren Eigeninteresse einschätzten zu können.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke
Die KANZLEI GÖDDECKE begrüßt die Entscheidung des Oberlandesgerichts München. Banken, die ihre Kunden nicht ordnungsgemäß über die im Zusammenhang mit der Vermittlung geschlossener Fonds vereinnahmten Provisionen aufgeklärt haben, können sich nunmehr nicht mehr mit dem Argument zur Wehr setzen, dass alles erforderliche im Verkaufsprospekt stünde. Die KANZLEI GÖDDECKE rät Anlegern, den Rat von spezialisierten Anwälten einzuholen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über die Provisionen der Banken aufgeklärt wurden. Auch Anleger von Schiffsfonds und anderen geschlossenen Fonds können von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München profitieren.
Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts München vom 02. August 2010, Az.: 19 U 3319/09
17. November 2010 (Rechtsanwalt Marco Cords)
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