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Fuggerstadt-Center: Beteiligung kann auch heute noch widerrufen werden

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat durch Urteil vom 09.03.2006 (1 U 134/05) entschieden, dass die von der DCM Verwaltungs GmbH & Co. Fuggerstadt-Center Augsburg KG verwendete Widerrufsbelehrung falsch ist. Der Vertrag kann daher auch heute noch widerrufen werden und der Anleger also frühzeitig aussteigen, wenn die Beitrittserklärung in Folge einer sog. Haustürsituation abgegeben wurde.

Der Fondsgesellschaft war es zum selbst gelegten Stolperstein geworden, dass es der an sich richtigen Formulierung ‚Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes’ noch den Klammerzusatz ‚Datum des Poststempels’ setzt. Dies – so das Gericht der Argumentation der Kanzlei Göddecke folgend – ist irreführend, weil es auf ein solches Datum überhaupt nicht ankommt. Der Anleger muss aber fälschlicherweise davon ausgehen, dass für die Fristwahrung das Datum des Poststempels entscheidend ist. Möglicherweise sieht nämlich ein widerrufswilliger Anleger von der Einlegung des Widerrufes am letzten Tag der Frist deshalb ab, weil er erkennt, dass ein taggenauer Poststempel nicht mehr zu erlangen ist (z. B. weil die letzte Leerung des Briefkastens schon erfolgt war). Diese Irreführung macht die gesamte Belehrung fehlerhaft, so dass die Widerrufsfrist überhaupt nicht zu laufen beginnt und der Widerruf auch heute noch erklärt werden kann.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Urteil hat einiges Gewicht und dürfte für viele Fondsgesellschaften unangenehme Auswirkungen haben. Denn viele Initiatoren haben die beanstande Belehrung benutzt und müssen nun einen massenweisen Ausstieg befürchten. Frustrierten Anlegern aller Fonds kann also nur dringend dazu geraten werden, ihre Beitrittserklärungen auf diesen unzulässigen Zusatz zu überprüfen. Anschließend sollte in jedem Falle ein Rechtsanwalt mit der Verfolgung der Rückabwicklungsansprüche beauftragt werden. Näheres zu diesem Thema finden Sie auch unter www.datum-des-poststempels.de.

 

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 09.03.2006 – 1 U 134/5 n. rkr.)

 

16. März 2006 (MC)

 

 

Hinweis auf weitere Dokumente / Berichte auf www.kapital-rechtinfo.de:

 

:: DCM AG: Widerrufsbelehrung fehlerhaft – Anleger bekommt volle Einlage zurück

:: DCM AG: Widerrufsbelehrungen auf dem Prüfstand

:: Fuggerstadt-Center: Bank erlässt Darlehensforderung

:: Fuggerstadt-Center: Nord LB gibt nach

:: Fuggerstadt-Center: Plausible Erklärungen blieben Mangelware

 

 

 

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