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Galliant-Bank AG: Widerrufsbelehrung für verbundenes Geschäft nicht deutlich genug – Rückabwicklung möglich

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass bei einem „verbundenen Geschäft“ sowohl der Verbraucherdarlehensvertrag als auch der Zeichnungsvertrag (finanzierte Geschäft) klar darauf hinweisen müssen, dass im Falle des Widerrufs des Zeichnungsvertrags auch der Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen wird (§ 358 Abs. 1 BGB). Folge: Der Anleger kann aus dem Darlehensvertrag raus.

Im Falle der Galliant-Bank AG musste der BGH feststellen, dass die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Diese hatte insbesondere darauf hingewiesen, dass der Widerruf des Zeichnungsvertrags Vorrang vor dem Widerruf des Verbraucherdarlehens hat, so dass beim Verbraucher der Eindruck entstand, er könne das Darlehen nicht mehr widerrufen.

 

Dass aber durch den Widerruf des Zeichnungsvertrags natürlich auch das Verbraucherdarlehen widerrufen wird, führt die Galliant-Bank AG in der Widerrufsbelehrung für „verbundene Geschäfte“ nicht deutlich aus. Den Gesetzesverweis auf das Widerrufsrecht enthält ihre Belehrung nicht.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Urteil des BGH wird der Praxis gerecht. Der Verbraucher ist irritiert, wenn die Widerrufsbelehrungen von Verbraucherdarlehen und finanziertem Geschäft scheinbar andere Rechtsfolgen regeln. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwischen der Unterzeichnung des Darlehensvertrags und dem finanzierten Geschäft einige Wochen liegen. Hier ist Rechtssicherheit im Sinne deutlicher Widerrufsbelehrungen notwendig. Eine Haustürsituation ist nicht notwendig. Die KANZLEI GÖDDECKE prüft Ihre Widerrufsbelehrung.  

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23. Juni 2009, Az. XI ZR 156/08

 

17. August 2009 (Rechtsanwalt Andreas Müller)

 

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