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GE Money Bank muss dem Anleger bisher gezahlte Darlehensraten zurückerstatten und weitere Raten für die Zukunft ausbuchen

Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt mit seinem Beschluss vom 31. Juli 2009, dass der GE Money Bank GmbH (frühere Allbank) keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag im Zusammenhang mit dem Falk Fonds 76 zustehen. Der Anleger kommt damit von seinen Schulden los.

Das Gericht hat in der Begründung ausgeführt: Der Vermittler habe den Anleger in einer Haustürsituation zum Abschluss der Beteiligung am Falk Fonds 76 und der Kreditfinanzierung bei der damaligen Allbank, der Rechtsvorgängerin der GE Money Bank, gebracht. Die Widerrufsbelehrung der Allbank sei falsch gewesen. Daher könne der Kreditvertrag auch unabhängig von einer Haustürsituation widerrufen werden.

 

Dazu kam in der Konstellation, dass der Vermittler gleichzeitig einen Kreditantrag und ein Selbstauskunftsformular der Allbank vorgelegt hatte. Diese Formulare füllte der Anleger aus, übergab sie dem Vermittler, der sie dann an die Allbank weiterleitete. Damit lag zwischen der Beteiligung am Falk Fonds 76 und dem Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft vor, so dass die Verträge insgesamt rückabzuwickeln sind: Der Anleger zahlt keine Raten mehr an die Bank und bereits geleistete Zahlungen werden ihm zurückgezahlt. Im Gegenzug muss er die (ohnehin wertlose) Beteiligung auf die GE Money Bank übertragen.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Die Hinweise des Oberlandesgerichts Frankfurt stützen sich zum einen auf die neue Rechtsprechung des BGH, der die Formulierung innerhalb der Widerrufsbelehrung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde“ falsch ist. Zum anderen bestätigen sie die Rechtsprechung zum Verbundgeschäft: Wurde gleichzeitig mit der Beitrittserklärung auch ein Selbstauskunftsformular/Kreditantrag vorgelegt, liegt ein solches vor.

 

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) Hinweisbeschluss vom 31. Juli 2009, Az. 9 U 77/08

 

24. August 2009 (Rechtsanwältin Jutta Krause)

 

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