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Göttinger Gruppe – Securenta AG: Vermittler werden mit Klagen von Anlegern überzogen Im Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über die Securenta AG eröffnet. Vermittler, die in den 90iger Jahren ihren Kunden zu einer Anlage bei der Göttinger Gruppe geraten hatten, müssen noch bis Ende des Jahres 2010 damit rechnen, von Anlegeranwälten verklagt zu werden. Spätestens dann dürften Ansprüche wegen Falschberatung endgültig verjährt sein. Das Landgericht Hildesheim hatte sich mit einem eher untypischen Fall zu beschäftigen: Der Anleger hatte Interesse geäußert, selber einmal Beteiligungen an der Göttinger Gruppe bzw. Securenta AG zu vermitteln. So kam es zu einem Schulungstermin mit einem Vertriebskoordinator. Dieser stellte die Göttinger Gruppe anhand eines Videos vor. Anschließend zeichnete der Anleger eine Beteiligung bei der Göttinger Gruppe; er selber wurde als „Vermittler“ auf dem Zeichnungsschein eingetragen.
Mit dem Argument, er wäre weder vor noch nach der Zeichnung über die Risiken aufgeklärt worden, wandte er sich an das Landgericht Hildesheim. Das Gericht wies die Klage zu Recht ab. Es sei schon gar kein Anlageberatungs- oder –vermittlungsvertrag zustande gekommen, meinten die Richter. Eine Verletzung des „Schulungsvertrages“ sei nicht erkennbar; hier gehe es nicht primär um Aufklärung, sondern um Vermittlung von Strategien, wie eine solche Anlage an den Mann gebracht werden könne.
Stellungnahme der Kanzlei Göddecke Die KANZLEI GÖDDECKE vertrat aufgrund ihrer Vorkenntnisse im Bereich Göttinger Gruppe in diesem besonderen Fall den Vertriebskoordinator / Vermittler. Das Gericht behandelte zwei interessante Komplexe: Wird eine Aufklärung über Risiken auch im Rahmen einer sogenannten Schulung verlangt? Dies ist eindeutig zu verneinen: Der Wille des „Schülers“ geht nicht dahin, sein Geld zu investieren, sondern dahin, Techniken des Vermittelns zu erlernen.
Der zweite Komplex betraf die Frage, wer in diesem Fall haftet: Der Vertriebskoordinator selber oder das dahinter stehende Unternehmen der Göttinger Gruppe? Der Anleger selber hatte eine Visitenkarte vorgelegt, nach der der Vertriebskoordinator für die Göttinger Gruppe tätig war. Auch aus diesem Grund blieb der Klage der Erfolg versagt. Jedem Vermittler der Göttinger Gruppe kann daher nur geraten werden, alte Briefbögen bzw. Visitenkarten aufzuheben, die ein Tätigwerden für die Gesellschaft beweisen.
Quelle: Landgericht Hildesheim (LG Hildesheim), Urteil vom 21. Juli 2010; Az. 6 O 58/10
05. August 2010 (Rechtsanwältin Jutta Krause)
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