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Göttinger Gruppe: Anleger muss auf negative Presse hingewiesen werden

Im Rahmen einer Entscheidung zur sog. Göttinger Gruppe hat der Bundesgerichtshof sich jetzt grundlegend zur Frage einer Aufklärungspflicht hinsichtlich negativer Presseberichte geäußert – zum Vorteil der Anleger.

Mit Urteil vom 18.04.2005 (II ZR 197/04) hat der Bundesgerichtshof erneut über Schadenersatzansprüche gegen die Göttinger Gruppe entschieden. Die Vorinstanzen hatten die Klage z. T. abgewiesen, woraufhin der Bundesgerichtshof sich mit der Sache befassen musste, der der Revision dann zum Erfolg verhalf.

 

Der Kläger hatte zur Begründung seines Schadenersatzanspruches u. a. vorgetragen, nicht auf negative Presseberichte im kmi-Report und im gerlach-Report hingewiesen worden zu sein. Hierzu hatte das Berufungsgericht noch ausgeführt, dass eine solche Hinweispflicht – wenn überhaupt – erst bestehen könne, wenn es eine „massive Front“ von negativen Presseberichten gäbe. Das Berufungsgericht sah daher keine Pflichtverletzung.

 

Dem hat der Bundesgerichtshof jetzt widersprochen und gleich mehrere Dinge klargestellt. Zum einen geht aus dem Urteil hervor, dass Vermittler und Anlagegesellschaft gleichermaßen eine Hinweispflicht auf negative Presseberichte trifft. Zum anderen kommt es auch nicht darauf an, ob in der Presse zunächst nur vereinzelt oder in „geballter Form“ berichtet wird. Letztlich – und dies ist besonders erwähnenswert – hat der Bundesgerichtshof auch ausdrücklich die als sog. Brancheninformationsdienste bezeichneten Presseorgane kmi-Report und gerlach-Report als hinweispflichtige Medien genannt. Dies sahen viele Gerichte in der Vergangenheit noch anders, die meinten, die beiden zitierten Branchenblätter seien nicht ausreichend seriös.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Urteil ist sehr zu begrüßen. Denn es stellt klar, dass sich Vermittler und Anlagegesellschaften mit der einschlägigen Presse befassen müssen und den potentiellen Anleger vor Abschluss des Vertrages auf negative Berichte hinweisen müssen. Besonders erfreulich ist auch, dass der Bundesgerichtshof zwei große Branchendienste ausdrücklich nennt, womit in Zukunft die leidigen Diskussionen über „seriös oder nicht seriös“ beendet sein dürften.

 

Das Urteil dürfte vor allem auch einige große Finanzdienstleister (z. B. AWD) ärgern, da diese sich bislang – z. T. erfolgreich – darauf gestützt haben, nicht auf die Berichte der genannten Presseorgane hinweisen zu müssen. 

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 18.04.2005, II ZR 197/04

 

22. Juni 2005 (MC)

 

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