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Anleger erhalten Hoffnung durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/M, wenn sie nicht entsprechend ihrer Bedürfnisse beraten worden sind. Ganz speziell ging es in dem Verfahren um den PSP-Sparplan, einem „Kernstück“ der GG.  Ein über 100 Seiten starker Prospekt alleine reicht zur Aufklärung nicht aus und für vorsichtige Anleger ist der PSP-Sparplan nur sehr  schwerlich eine geeignete Anlageform. – Zu gefährlich befanden die Richter.

Wenn der Geldprofi seinem Kunden eine Kapitalbeteiligung erklärt, muss er dabei nicht nur seine Anlage, die er verkaufen will, im Griff haben und sie detailliert kennen, sondern auch seinen Kunden. Für einen sicherheitsliebenden Investor kommen nur solche Anlagemöglichkeiten in Betracht, die keinerlei Risiken aufweisen; ein PSP-Sparplan der Göttinger Gruppe dürfte in den meisten Fällen zu riskant sein.

 

Nach Ansicht des OLG Frankfurt/M. reicht es auch nicht aus, dass dem Anleger kurz vor dem Anlagegespräch ein umfangreicher Emissionsprospekt vorgelegt wird. Auch für die Eigeninformation des Beraters selbst reicht ein umfangreicher Prospekt nicht aus. Der deutliche Kritikpunkt des Hessischen Gerichts lautet, dass zwar ausführlich über die Risiken berichtet wird, jedoch nichts darüber ausgesagt wird, wie das Geld der Anleger konkret Erträge erwirtschaften soll.

 

Ganz konkret vermisst werden Angaben zum „eigentlichen Anlagekonzept, dessen Struktur, insbesondere zur Gewichtung der einzelnen Anlagebereiche und deren Bennennung, nämlich in welche Objekte oder Papiere investiert werde...“.

 

Zwar ignoriert das Gericht nicht gänzlich mahnende Hinweise auf den Zeichnungsunterlagen, jedoch konnte der Anleger im Endeffekt 80 % seines Schadens zurückerhalten.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das System der Göttinger Gruppe wurde schon 1993/94 als modifiziertes Schneeballsystem in der Presse bezeichnet. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) in einem Urteil befand. Dieses durfte kein Vermittler unbeachtet lassen und war selbst gut beraten, wenn er dieses seinen Kunden vor der Anlageentscheidung mitgeteilt hat.

 

Anleger der GG können mit diesem Urteil in der Hand ganz effektiv etwas anfangen, wenn der Insolvenzverwalter an ihren Geldbeutel Forderungen stellen wird. Es bietet einen guten Ansatz zur Gegenwehr, weil mit Schadensersatzansprüchen aus schlechter Beratung aufgerechnet werden kann.

 

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG Frankfurt/M.), Urteil vom 23. März 2007, Az 3 U 141/06

 

19. Juni 2006 (HG)

 



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