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Göttinger Gruppe: Hinweise auf Zeichnungsschein sind zweitrangig

Erneut hat der Bundesgerichtshof i. S. Göttinger Gruppe entschieden (Urteil vom 18. 04.2005 – II ZR 195/04). Und erneut können sich die Anleger gesteigerte Hoffnungen machen.

Wie bereits in vielen anderen Verfahren zuvor hat der Bundesgerichtshof ein Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Im Grunde ergibt sich aus dem Urteil nichts Neues. Der Bundesgerichtshof bestätigt die seit dem Urteil vom 19.07.2004 (II ZR 354/02) nunmehr gefestigte Rechtsprechung, wonach Schadenersatzansprüche gegen die Gesellschaft ungeschmälert geltend gemacht werden können. Eigentlich ein Urteil von (mittlerweile) Vielen.

 

Der insbesondere für Anleger der Göttinger Gruppe interessante Teil des Urteil verbirgt sich am Ende der Entscheidungsgründe in einem einzigen kurzen Satz. Dieser lautet:

 

„Dann aber besteht kein Zweifel, dass der Kläger – ungeachtet des Textes des Zeichnungsscheines – [Hervorhebung durch den Verfasser] über die Risiken der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist.“

 

In diesem Satz steckt viel Brisanz. Denn die Göttinger Gruppe hatte sich regelmäßig darauf berufen, dass bereits im Zeichnungsschein auf die erheblichen Risiken der Beteiligung hingewiesen werde. Insbesondere sei dort ausdrücklich die Nachschusspflicht genannt. Obwohl die Kläger immer wieder vortrugen, dass der Vermittler hiervon aber nichts gesagt habe, haben sich viele Gerichte fast ausschließlich von den Angaben des Zeichnungsscheines leiten lassen. Dort sei das Risiko erwähnt, mithin könne der Anleger auch nicht falsch aufgeklärt worden sein.

 

Einer solchen Argumentation hat der Bundesgerichtshof jetzt einen Riegel vorgeschoben und festgestellt, dass es nicht auf den Zeichnungsschein ankomme. Entscheidend sei vielmehr, was der Vermittler sagt.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Urteil ist zu begrüßen. Denn es räumt mit der leidigen Fehlvorstellung auf, dass kurz gefasste Risikohinweise auf einem Zeichnungsschein letztlich eine vollständige Aufklärung ersetzen könnten. Einige Gerichte waren sogar noch weiter gegangen und hatten ausgeführt, der Vermittler könne nach Unterzeichnung des Zeichnungsscheines gar nicht mehr falsch aufklären. Dies aber hätte in der Konsequenz eine „Lizenz zum Lügen“ bedeutet, was der Bundesgerichtshof – Gott sei Dank – nicht mitgemacht hat.

 

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 18.04.2005, II ZR 195/04

 

22. Juni 2005 (MC)

 

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