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Göttinger Gruppe: ‚Olle Kamellen’ sind zur Aufklärung ungeeignet

Das Landgericht Bochum hat die Securenta AG durch Urteil vom 26.07.2005 (12 O 42/05) zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil sie dem Anleger ein veraltetes Prospekt aushändigte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Für ihre Nachlässigkeit und Habgier muss die Securenta AG jetzt teuer bezahlen. Sie hatte einem im Jahre 1995 beigetretenen Anleger ein Prospekt aus dem Jahre 1993 übergeben. Schon dies allein ließ das Landgericht Bochum in einem bezeichnenderweise sehr kurz gefassten Urteil ausreichen, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Eine Beweisaufnahme fand erst gar nicht statt. Der Anleger erhält seinen eingezahlten Betrag zurück.

 

In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Landgericht Bochum zunächst ausgeführt, dass der Anleger vor dem Vertragsabschluss über alle wesentlichen Umstände zu informieren und über alle Risiken aufzuklären ist, damit er seine Entscheidung auch wirklich eigenverantwortlich in Kenntnis aller Tatsachen treffen kann. Die Informationen müssen daher – und dies sollte eigentlich selbstverständlich sein – auch den Unternehmensstand zum Zeitpunkt des Beitritts wiedergeben. Wird der Anleger aber – so das Landgericht Bochum – mit einem Prospekt eingeworben, der wegen seines Alters auf längst überholte Unternehmenskennzahlen zurückgreift, so kann der Anleger hierdurch nicht ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Des weiteren war es der Securenta AG nicht gelungen, den Nachweis zu führen, dass der Anleger auch bei Nennung der aktuellen Zahlen beigetreten wäre und das Alter daher keine Relevanz gehabt hätte.

 

Letztlich dürfte die jetzige Verurteilung wohl darauf zurückzuführen sein, dass die Securenta AG nicht dafür gesorgt hat, dass der Vertrieb stets mit aktuellem Informationsmaterial ausgestattet war. Im übrigen hätte sie auch bei Gegenzeichnung des Zeichnungsscheines erkennen können, dass hier mit alten Materialien hantiert wurde. Dies war ihr aber wegen der Aussicht auf schnelles Geld wohl auch egal.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das von der Kanzlei Göddecke erstrittene Urteil ist ein weiteres Mosaiksteinchen in der  sich seit Mitte letzten Jahres immer enger zuziehenden Haftungsschlinge. Bemerkenswert ist vor allem, dass das Landgericht Bochum noch nicht einmal eine Beweisaufnahme benötigte, um ein Verschulden der Securenta AG festzustellen. Anleger sollten daher das Herausgabedatum der ihnen überlassenen Prospekte mit ihrem Beitrittsdatum vergleichen und sich bei nicht unerheblicher Diskrepanz an einen Anwalt wenden.  

 

Quelle: LG Bochum, Urteil vom 26.07.2005 – 12 O 42/05; n. rk.

 

28. Juli 2005 (MC)

 

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